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Startseite » § 109a EStG » Mitteilungspflichten gem. §109a EStG für Zahlungen im Jahr 2016

Mitteilungspflichten gem. §109a EStG für Zahlungen im Jahr 2016

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Januar 16, 2017
  • 17:44
  • § 109a EStG, Jahresabschluss, Selbstständige, Steuer, Unternehmen, Zahlungen

Mitteilungspflicht gem. §109a EStG

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben Ihrem Betriebsfinanzamt bis spätestens 28. Februar 2017 im Kalenderjahr 2016  an natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausbezahlte Entgelte elektronisch mitzuteilen.

Es handelt sich dabei beispielsweise um Vergütungen außerhalb eines Dienstverhältnisses wie beispielsweise für die Tätigkeit als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, Funktionär, selbständig Vortragender, Versicherungsvertreter und Privatgeschäftsvermittler sowie um Honorarzahlungen für Leistungen, welche im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden. In der Mitteilung müssen enthalten sein:

  • Namen (die Firma),
  • Wohnanschrift/Sitz der Geschäftsleitung,
  • Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Entgeltempfängers,
  • Entgelt inkl. Umsatzsteuer

Für der Art nach gleiche Leistungen sind die Jahresentgelte einer Person in Summe zu melden. Verschiedene Leistungen sind mittels verschiedener Mitteilungen zu melden.

Die elektronische Übermittlung kann über die Statistik Austria oder über das Datensystem der Sozialversicherung unter http://www.elda.at erfolgen.
Eine Meldung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt für ein Kalenderjahr ohne Umsatzsteuer nicht mehr als EUR 900,00 pro Person/Personenvereinigung beträgt. Zu beachten ist, dass das Entgelt für jede einzelne Leistung (inkl. Reisekostenersätze) den Betrag von EUR 450,00 nicht übersteigen darf. Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den Empfängern des Entgeltes eine Kopie der Mitteilung an das Finanzamt auszustellen.

Mitteilung bei Auslandszahlungen iSd §109b EStG

Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts müssen Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen melden:

  • Leistungen aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG wenn im Inland ausgeübt (z.B. Unternehmensberater, Notare, Ärzte, Rechtsanwälte, Wissenschaftler, etc);
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Die Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern die Zahlungen an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer EUR 100.000,00 p.a. nicht übersteigen,

Haben Sie weitere Fragen?
Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen rund um das Thema Registrierkasse sowie für Ihre weiteren steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357.

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