Zahlungen für bestimmte Leistungen im Jahr 2015 müssen bis spätestens 29. Februar 2016 dem zuständigen Betriebsfinanzamt gemeldet werden.
Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Unternehmer müssen bis spätestens 29. Februar 2016 ihrem zuständigen Betriebsfinanzamt Zahlungen an natürliche Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bekannt geben, die im Laufe des Jahres 2015 außerhalb eines ordentlichen Dienstverhältnisses ausbezahlt wurden. Darunter fallen beispielsweise:
- Honorare für Leistungen aus einem freien Dienstverhältnis
- Vergütungen für Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände
- Vergütungen für sonstige Funktionäre
- etc.
Eine Meldung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr ohne Umsatzsteuer nicht mehr als EUR 900,00 pro Person/ Personenvereinigung beträgt. Zu beachten ist, dass das Entgelt für jede einzelne Leistung (inkl. Reisekostenersätze) den Betrag von EUR 450,00 nicht übersteigen darf.
Mitteilung bei Auslandszahlungen iSd § 109b EStG
Auch umfasst von der Meldepflicht sind bestimmte Zahlungen ins Ausland. Das betrifft vor allem Leistungen aus selbstständiger Arbeit die im Inland erbracht wurden. Hierunter fallen beispielsweise Zahlungen an:
- Unternehmensberater
- Rechtsanwälte
- etc.
Die Meldung hat an das Finanzamt zu erfolgen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist. Die Grenzen sind bei der hier notwendigen Meldung allerdings deutlich höher. Die Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern die Zahlungen an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer EUR 100.000,00 pa nicht übersteigen, ein Steuerabzug nach § 99 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wird, die einem Steuersatz von zumindest 15% unterliegt.
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