Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde unter anderem beschlossen, dass Zahlungen an das Finanzamt zukünftig elektronisch zu erfolgen haben. Nähere Regelungen wurden vom Gesetzgeber aber einer Verordnung vorbehalten. Die Verordnung ist nun am 16.2.2016 veröffentlicht worden und die Neuregelung sind erstmals auf Steuerzahlungen ab dem 1. April 2016 anzuwenden..
Die Neuregelungen im Detail
Künftig müssen Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Die elektronische Überweisung ist einem Steuerpflichtigen zumutbar, wenn er
- das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt
UND
- über einen Internet-Anschluss verfügt.
Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System verwendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:
- im Wege der Funktion „Finanzamtszahlung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,
oder
- im Wege des „eps“- Verfahrens („e-payment standard“), das im System FinanzOnline zur Verfügung steht.
Im Umkehrschluss bedeutet dies:
Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den herkömmlichen Zahlungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.
Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektronische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.
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