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Startseite » Abgaben » VERPFLICHTENDE ELEKTRONISCHE ZAHLUNGEN AN DAS FINANZAMT AB 1. APRIL 2016

VERPFLICHTENDE ELEKTRONISCHE ZAHLUNGEN AN DAS FINANZAMT AB 1. APRIL 2016

In diesem Beitrag
  • admin
  • Februar 22, 2016
  • 03:45
  • Abgaben, EPS, Finanzamt, Steuerberater, Steuern, Steuerreform, Zahlungen

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde unter anderem beschlossen, dass Zahlungen an das Finanzamt zukünftig elektronisch zu erfolgen haben. Nähere Regelungen wurden vom Gesetzgeber aber einer Ver­ordnung vorbehalten. Die Verordnung ist nun am 16.2.2016 veröffentlicht worden und die Neuregelung sind erstmals auf Steuerzahlun­gen ab dem 1. April 2016 anzuwenden..

Die Neuregelungen im Detail

Künftig müssen Zahlungen an das Finanzamt elektronisch erfolgen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Die elektronische Überweisung ist einem Steu­erpflichtigen zumutbar, wenn er

  • das Electronic-Banking-System seiner Bank bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt

UND

  • über einen Internet-Anschluss verfügt.

Diese Voraussetzung ist nicht ganz verständlich, da man ja davon ausgehen muss, dass jeder, der bereits ein Electronic-Banking-System ver­wendet, zwangsläufig einen Internetanschluss haben muss.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann müssen ab 1. April 2016 die Steuerzahlungen wie folgt durchgeführt werden:

  • im Wege der Funktion „Finanzamtszah­lung“, wenn das Electronic-Banking-System des Kreditinstituts eine solche Funktion beinhaltet,

oder

  • im Wege des „eps“- Verfahrens („e-pay­ment standard“), das im System Finanz­Online zur Verfügung steht.

Im Umkehrschluss bedeutet dies:

Wenn Sie zwar über einen Internetanschluss verfügen (und hoffentlich die Kosten dafür auch von der Steuer absetzen), aber bisher kein Electronic-Banking-System verwenden, können Sie die Abgaben weiterhin mit den her­kömmlichen Zah­lungsanweisungen überweisen. Wichtig wird aber sein, dann regelmäßig genau zu prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie zB Umsatz­steuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag uä) auch richtig erfasst werden.

Ist Ihnen im Sinne der Verordnung eine elektro­nische Überweisung zumutbar, Ihr Electronic-Banking-System verfügt aber nicht über die Funktion „Finanzamtszahlung“, dann müssen Sie die Abgaben im Wege des eps-Verfahrens über FinanzOnline bezahlen.

Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen!
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter +43 (0)2623 72357, unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular.

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