Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat der Nationalrat Ende Juni beschlossen, dass in Österreich ein Register eingerichtet werden soll, in das Rechtsträger ihre wirtschaftlichen Eigentümer einzutragen haben.
Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine, Stiftungen und Fonds nach dem BStFG, die ihren Sitz im Inland haben. Außerdem werden Trusts und trustähnliche Vereinbarungen erfasst, wenn sie im Inland verwaltet werden. Unter anderen besteht für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, eine Ausnahme von der Meldepflicht, da diese Daten ohnehin aus dem Firmenbuch zu entnehmen sind.
Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. So zählen zumindest zu den wirtschaftlichen Eigentümern bei Gesellschaften die natürlichen Personen, die
- einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% halten,
- ausreichende Stimmrechte an der Gesellschaft halten oder
- Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben.
Bei einer mehrgliedrigen Gesellschaftsstruktur ist jeweils auf die aktive Kontrolle – somit einer Mehrheit von über 50% der Anteile bzw. Stimmrechte beim dazwischen geschalteten Rechtsträger – abzustellen, um als wirtschaftlicher Eigentümer zu gelten.
Eigene Regelungen bestehen für Privatstiftungen und Trusts. Bei Privatstiftungen sind als wirtschaftlicher Eigentümer der Stifter, die Begünstigten (der Begünstigtenkreis), die Mitglieder des Stiftungsvorstands und sonstige die Stiftung kontrollierende natürliche Personen zu melden.
Was ist zu melden?
Zu melden sind Vor- und Zuname der wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz (sofern kein Wohnsitz in Österreich besteht: die Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises), Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsbürgerschaft. Außerdem sind die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben. Die Daten sind über das Unternehmensserviceportal des Bundes dem Register zu melden.
Zur Einsicht in das Register ist grundsätzlich jeder Rechtsträger berechtigt, allerdings nur hinsichtlich der Daten, die ihn betreffen. Daneben haben auch die sogenannten „Verpflichteten“ – es sind dies die Personen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden treffen (zB Kreditinstitute, Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater) – das Recht, in das Register Einsicht zu nehmen. Natürliche und juristische Personen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Antrag auf Einsicht betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer eines bestimmten Rechtsträgers stellen.
Inkrafttreten und Folgen der Nichtbeachtung
Das Gesetz tritt mit 15.01.2018 in Kraft. Damit eine möglichst hohe Meldequote sichergestellt wird, sind neben Zwangsstrafen gem. BAO hohe Strafbestimmungen bei Nichtmeldung vorgesehen. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Meldungen stellen Finanzvergehen dar und können bei Vorsatz eine Höchststrafe von bis zu 200.000 € nach sich ziehen (bei grober Fahrlässigkeit bis zu 100.000 €). Darüber hinaus werden Trusts, welche sich nicht in das Register eintragen lassen, dadurch gestraft, dass sie keine neuen Geschäftsbeziehungen begründen können und keine neuen Bankverbindungen eröffnen können. Dies deshalb, da der Geschäftspartner sich im Vorfeld nachweislich vergewissern muss, dass der Trust im Register eingetragen ist. Schließlich wird auch die vorsätzlich unbefugte Einsichtnahme in das Register mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € bestraft.
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