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Wichtige Termine im Mai und Juni 2018

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • April 14, 2018
  • 13:50
  • DSGVO, Steuer, Vorsteuer, Vorsteuererstattung, WiEReg

Im Mai und Juni 2018 gibt es einige wichtige Termine die Sie nicht versämen sollten. Vor allem treten zwei neue Gesetz in Kraft die auf zahlreiche Unternehmen (im Falle der DSGVO) wohl sogar auf den Großteil der Gewerbetreibenden) Auswirkungen haben und rechtzeitig berücksichtigt werden müssen.

25.5.2018: DSGVO

Mit 25.5.2018 treten die Bestimmungen EU-DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG) 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt muss jedes Unternehmen (unabhängig von der Branche), das in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeitet (zB eine Kundendatei führt, Rechnungen ausstellt), alle Datenanwendungen und Geschäftsprozesse an die neue Rechtslage angepasst haben. Dafür entfällt die Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister (DVR) und die Anführung einer DVR-Nummer. Siehe dazu ausführlich den Beitrag in der KlientenInfo 6/2017.

In Anbetracht der Komplexität der Materie und der möglichen hohen Strafen (bis zu € 50.000 bzw € 20 Mio) ist es jedenfalls empfehlenswert, sich bei der Umsetzung von Experten unterstützen zu lassen.

Lesen Sie hierzu auch unseren speziell auf diese Thematik gerichteten Artikel mit allen relevanten Informationen.

1.6.2018: Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

Seit heuer sind Rechtsträger bzw deren geschäftsführende Organe verpflichtet, die Angaben hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, aktuell zu halten und der Registerbehörde mitzuteilen. Bis zum 1.6.2018 muss die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für bestehende Rechtsträger erfolgen (für ab Mai 2018 neu gegründete Rechtsträger – Meldung innerhalb von 4 Wochen ab Eintragung im Firmenbuch). Die betroffenen Rechtsträger (insbesondere Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Vereine und Stiftungen mit Sitz im Inland) müssen die Meldungen über das Unternehmerserviceportal (USP) machen. Einen ausführlichen Beitrag dazu können Sie in der KlientenInfo 1/2018 nachlesen. Ihr bevollmächtigter Steuerberater kann Sie dabei gerne unterstützen oder ab 2.5.2018 für Sie die Meldungen abgeben.

Wir haben hierzu schon in mehreren Artikel ausführlich berichtet. Einen Überblick erhalten Sie im letzten Update.

30.6.2018: Vorsteuervergütung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6. 2018 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2017 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2018 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2017.

Haben Sie weitere Fragen?
Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357.

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