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Startseite » Ablehnung » Wann befindet sich ein Unternehmen in „Schwierigkeiten“?

Wann befindet sich ein Unternehmen in „Schwierigkeiten“?

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Juli 2, 2020
  • 16:44
  • Ablehnung, Banken, Definition, negativ, Schwierigkeiten, UIS

Bei einer Reihe von finanziellen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise (wie z.B. Garantien/Direktkredite, Fixkostenzuschüsse), ist Voraussetzung, dass sich das Unternehmen am 31.12.2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) befunden hat.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ lt. AGVO vorliegt, muss in einem ersten Schritt eine Trennung zwischen „Großen Unternehmen“ – GU und „Kleinen und Mittleren Unternehmen“ – KMU gemäß KMU-Definition vorgenommen werden.

Einstufung als KMU

Das Ergebnis muss unter dem Schwellenwert für Beschäftigte (VZÄ[1] auf Jahresbasis) und für Finanzdaten (Jahresumsatz oder Bilanzsumme) bleiben:

GrößenklasseBeschäftigte Jahresumsatz Bilanzsumme
Kleinstunternehmen<  10UND≤ €   2 MioODER≤ €   2 Mio
Kleines Unternehmen (KU)<  50UND≤ € 10 MioODER≤ € 10 Mio
Mittleres Unternehmen (MU)< 250UND≤ € 50 MioODER≤ € 43 Mio

Die Einhaltung des Mitarbeiterzahl-Kriteriums ist eine zwingende Voraussetzung, um als KMU eingestuft zu werden. Allerdings steht es dem Unternehmen frei, entweder die Obergrenze für den Jahresumsatz oder die der Bilanzsumme einzuhalten. Bei der Berechnung der Schwellenwerte sind bei einer Beteiligung größer gleich 25% (sog. Partnerunternehmen) die Daten des Partnerunternehmens anteilig in die Berechnung miteinzubeziehen. Bei einer Beteiligung von größer gleich 50% (sog. verbundenes Unternehmen) sind die Daten des verbundenen Unternehmens zu 100% in die Berechnung miteinzubeziehen. Im Falle der Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernabschluss sind die konsolidierten Zahlen heranzuziehen.

Ein Unternehmen verliert bzw. erhält den KMU-Status erst, wenn die Über- bzw. Unterschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eintritt. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Übernahme durch ein großes Unternehmen bzw. einer Umgründung in diesem Zeitraum.

Ein großes Unternehmen gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ iSd AGVO, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • GmbH und AG: Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stamm- bzw. Grundkapitals (inkl. Agio) aufgrund aufgelaufener Verluste.
  • Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  • Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  • Das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.
  • in den letzten beiden Jahren betrug
  • der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 UND
  • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1,0.

Ein KMU (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) gilt als „Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn mindestens einer der folgenden Umstände (a) – d)) erfüllt ist:

  1. Bei Kapitalgesellschaften und
  2. bei Personengesellschaften, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften

ist mehr als die Hälfte des gezeichneten/ausgewiesenen Kapitals durch aufgelaufene Verluste verbraucht. Keine Prüfung der Kriterien a) und b) für KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen.

  • Vorliegen der Voraussetzungen (= Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) für die Eröffnung oder ein bereits anhängiges Insolvenzverfahren
  • Unternehmen, die eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, solange sie noch dem Umstrukturierungsplan unterliegen

Unternehmen, die zum 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten sind, haben dennoch einen Anspruch auf einen Fixkostenzuschuss, wenn die Beihilfen an das Unternehmen oder Unternehmen derselben Unternehmensgruppe in den letzten drei Steuerjahren bzw. Wirtschaftsjahren in Summe den Betrag von € 200.000 nicht überschreiten

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Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne im Zuge der Beantragung von Zuschüssen und Förderungen.


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