Für im Jahr 2017 im EU-Ausland entstandene Vorsteuer kann noch bis 30.9.2018 ein entsprechender Rückerstattungsantrag gestellt werden. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Bestimmungen und Informationen zusammengefasst. Natürlich stehen wir Ihnen jederzeit gerne für Fragen oder einem Beratungsgespräch zur Verfügung.
Wer kann einen Antrag auf Vergütung von Umsatzsteuern im Vorsteuererstattungsverfahren stellen?*)
Österreichischen Unternehmern steht für die elektronische Antragstellung zur Erstattung von Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, FinanzOnline zur Verfügung. Ausländische Unternehmer, die im Unionsgebiet ansässig sind und die Erstattung österreichischer Vorsteuern beantragen, dürfen im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben und
- keine Umsätze im Inland erzielen oder
- nur steuerfreie Umsätze (Güterbeförderungen/Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen) iSd § 6 Abs 1 Z 3 UStG oder
- nur Umsätze ausführen, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Umsätze nach § 19 Abs 1 zweiter Satz UStG)
Wann muss der Vorsteuererstattungsantrag eingereicht werden?
Der Erstattungsantrag ist bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (siehe „Welche Unterlagen sind erforderlich“) gemacht werden. Der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei Eingang des Antrages und ein weiteres Mal, wenn der Antrag beim Erstattungsstaat eingelangt ist, um das Datum für eine mögliche Verzinsung festlegen zu können (siehe „Welche Vorsteuern können erstattet werden“).
Diese Frist kann nicht verlängert werden. Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.
Wie hoch ist der Mindesterstattungsbetrag?
Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro betragen.
Für welche Zeiträume kann die Vorsteuererstattung beantragt werden?
Der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen.
Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (z.B. Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.
Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (zB November und Dezember oder nur Dezember). Als Erstattungszeiträume kommen nur volle Kalendermonate in Betracht. Eine tageweise Abgrenzung des Erstattungsverfahrens ist nicht vorgesehen.
Achten Sie bitte darauf, dass sich die Erstattungszeiträume nicht überschneiden.
Welche Vorsteuern können erstattet werden?
Ausländische Unternehmer können nur jene in Österreich angefallene Vorsteuern geltend machen, für die nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz (§ 12 UStG) eine Abzugsmöglichkeit vorgesehen ist.
Für Informationen zu den erstattungsfähigen/abzugsfähigen Vorsteuern in den einzelnen Mitgliedstaaten wenden Sie sich bitte an die Finanzverwaltung des jeweiligen EU-Mitgliedstaates.
Hinsichtlich der Erledigung des Antrages und der Vornahme der Erstattung gibt es einheitliche Fristen (grundsätzlich vier Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu acht Monate). Im Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen dem Antragsteller Zinsen zu, allerdings nur, wenn dieser die für ihn geltenden Fristen eingehalten hat.
Wie muss der Vorsteuererstattungsantrag eingereicht werden?
Vorsteuererstattungsanträge österreichischer Unternehmer sind über das elektronische Portal FinanzOnline einzureichen.
Haben Sie weiterer Fragen?
Wir beraten und unterstützen Sie gerne im Zuge Ihrer Erstattungsanträge sowie hinsichtlich der entsprechenden Verfahren, Fristen und Betragsgrenzen. Für Fragen oder ein Beratungsgespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne per E-Mail unter office@gutmann-consulting oder telefonisch zu Kanzleizeiten unter +43 2623 72357 zur Verfügung. Gerne können Sie auch über unser Kontaktformular Ihre Anfragen stellen.
*) Inhalte weitgehend übernommen aus: https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-vorsteuererstattungsverfahren.html