Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen Waren aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat an private oder andere bestimmte Abnehmerinnen/Abnehmer liefert. Wir fassen die aktuellen und zukünftigen Bestimmungen zusammen:
Rechtslage bis 20.6.2021
Überschreitet eine Unternehmen die (pro Mitgliedsstaat individuell festgelegte Lieferschwelle) so sind die Umsätze ab diesem Zeitpunkt im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig. Die Folge sind durchaus enorme administrative Anforderungen:
- steuerliche Registrierung in (zahlreichen) Bestimmungsländern
- Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
- Abgabe von Jahreserklärungen
- finanzstrafrechtliche Konsequenzen
- ….
Wir haben bereits in einem unserer Artikel über die aktuelle Rechtslage und Fallstricke im Versandhandel berichtet.
Rechtslage ab 1.7.2021
Durch die E-Commerce-Richtlinie werden die umsatzsteuerlichen Bestimmungen im internationalen Versandhandel grundlegend geändert. Nunmehr sind sämtliche Lieferungen im internationalen Versandhandel ab dem ersten Euro im Bestimmungsland steuerpflichtig. Konsequenterweise entfallen somit die Lieferschwellen. Erfreulicherweise gibt es aber auch deutliche administrative Erleichterungen. So wird es zukünftig möglich sein, die in anderen Mitgliedsländern steuerpflichtigen Umsätzen über den EU-OSS (EU-One-Stop-Shop) erklären zu können. Diese Möglichkeit folgt der schon seit einiger Zeit anwendbaren Möglichkeit des MOSS (Mini-One-Stop-Shop) für gewisse elektronisch erbrachte Dienstleistungen.
Online-Händler sind allerdings bereits jetzt gefordert. So müssen wohl sämtliche Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedsstaaten in den Webshop eingepflegt werden, Rechnungsformulare angepasst werden und eventuelle Reports für die Umsatzsteuer(vor)anmeldungen erstellt werden.
Ausnahmen für Kleinstunternehmen
Eine Ausnahme betrifft Kleinstunternehmer – wenn ihr Gesamtumsatz am innergemeinschaftlichen Versandhandel und an elektronisch erbrachten Dienstleistungen im laufenden und im vorangegangenen Jahr maximal EUR 10.000,– beträgt. Dann darf der Kleinbetrieb weiterhin ausschließlich Umsatzsteuer des Ansässigkeitsstaat verrechnen. Auf diese Ausnahme kann verzichtet werden.
Einfuhr-Versandhandel *)
Bei Warenlieferungen aus einem Drittland kann neben der Einfuhrumsatzsteuer innerhalb der EU gegebenenfalls zusätzlich Umsatzsteuer aufgrund der Einfuhr-Versandhandelsregelung zu entrichten sein. Der Lieferort liegt beim Einfuhr-Versandhandel (abweichend von § 3 Abs. 8 oder 9 UStG) an jenem Ort, an dem die Warenbewegung endet (Bestimmungsland). Diese Regelung gilt in zwei Fällen:
- Der Leistungsort liegt beim Einfuhr-Versandhandelsumsatz im Bestimmungsland, wenn die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, als jenem in dem die Beförderung der Ware endet.
- Der Leistungsort liegt beim Einfuhr-Versandhandel auch dann im Bestimmungsland, wenn das Unternehmen die Sonderregelung für den IOSS in Anspruch nimmt (vgl § 25b UStG 1994). Bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, die über den IOSS erklärt werden, fällt keine zusätzliche Einfuhrumsatzsteuer an. Überdies muss sich das Unternehmen in nur einem einzigen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registrieren und kann die in der gesamten EU anfallende Umsatzsteuer für Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Sachwert je Sendung 150 Euro nicht überschreitet, über den IOSS erklären und entrichten.
*) Quelle: USP.gv.at
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