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Startseite » L16 » Verpflichtende Meldungen bis 29.2.2020

Verpflichtende Meldungen bis 29.2.2020

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Februar 21, 2020
  • 15:11
  • L16, Lohnzettel, Meldungen

Einreichung Jahreslohnzettel und weiterer Meldungen für Zahlungen 2019

Unternehmer müssen neben den Jahreslohnzetteln 2019 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA (www.elda.at) melden. Die Übermittlung für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria) ist ab 2020 nicht mehr möglich. Das sind die Meldungen gem §§ 109 a und b EStG.

  • Eine Meldung nach § 109a EStG (zB: Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als € 900 / Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf € 450 nicht übersteigen.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem § 109b EStG (Formular E 109b) betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden. Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.

Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen

Um die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw Arbeitnehmerveranlagungen zu erlangen, sind bis zum 29.2.2020 Zahlungen des Jahrs 2019 durch die Empfängerorganisation[1] an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch übermittelt werden.

[1] Rz 630a iVm Information des BMF zur Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben BMF-010203/0394-IV/6/2017.

Haben Sie weitere Fragen?
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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