Zum Inhalt springen
Logo - Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
  • Karriere
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
  • Karriere
LOGIN - BMD Klientenportal
Startseite » Gemeinnützigkeit » Update Vereinsrichtlinien – was gibt es Neues?

Update Vereinsrichtlinien – was gibt es Neues?

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • März 1, 2018
  • 22:02
  • Gemeinnützigkeit, Steuer, Verein, Vereinsfest

Die steuerlich relevanten Regelungen zu Vereinen sind je nach Anwendungsfall über zahlreiche Gesetze verteilt. Umso schwerer wird es für in Vereinen verantworltiche Personen den Überblick zu behalten. Die Vereinsrichtlinien bilden den Auslegungsbehelf in vielen Themen rund um die steuerliche Vereinsverwaltung. In recht regelmäßigen Abständen werden die Richtlinien angepasst, in Form von Wartungserlässen. Die aktuellen Änderungen finden Sie überblicksmäßig in diesem Beitrag.

Der VereinsR-Wartungserlass 2017 enthält infolge zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen umfangreiche Erweiterungen. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen sind wie folgt:

  • Definition und Umfang der Gemeinnützigkeit: Ein gemeinnütziger Zweck kann nur dann vorliegen, wenn die Förderung der Allgemeinheit gegeben ist. Ein gemeinnütziger Zweck liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte von Minderheiten in Gefahr geraten. Stehen die vom Verein verfolgten Zwecke nicht mit der österreichischen Rechtsordnung im Einklang, kann der Verein nicht als gemeinnützig angesehen werden. Wenn der satzungsmäßige Zweck des Vereins nur auf Unterhaltung und Geselligkeit gerichtet ist, wird die Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit nicht erfüllt. Die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung erfüllt dann das Gemeinnützigkeitserfordernis, wenn ein besonders schutzbedürftiger Personenkreis begünstigt wird oder diese Ziele im Rahmen sportlicher Aktivitäten verfolgt werden. Eine völlig untergeordnete Förderung der Unterhaltung und Geselligkeit ist nicht begünstigungsschädlich. Diese liegt dann vor, wenn pro Vereinsmitglied pro Jahr maximal € 100 für derartige Zwecke verausgabt werden. Eine Durchschnittbetrachtung ist nur zulässig, wenn die Ausgaben keinem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbar sind.
  • Grundsatz der Vermögensbindung: Vereinsmitglieder dürfen an Wertsteigerungen eines gemeinnützigen Vereins nicht partizipieren. Eine Ausnahme besteht für die Rückzahlung von Einlagen im Fall des Ausscheidens eines Vereinsmitglieds oder der Auflösung des Vereins. Eine Rückzahlung von Einlagen an Vereinsmitglieder muss allerdings dem § 30 Abs 2 VerG entsprechen. Eine Wertsteigerung seit der Einlage darf nicht ausgezahlt werden. Vermögen einer begünstigten Körperschaft darf nur für begünstigte Zwecke verwendet werden. Zulässig ist nach den VereinsR nunmehr die Übertragung von Vermögen auf andere Rechtsträger, wenn anstelle des übertragenen Vermögens (zB eines Betriebs) eine wertäquivalente Beteiligung tritt.
  • Die Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurden in die VereinsR aufgenommen und deren Anwendungsbereich erläutert. Nach den VereinsR stellt auch eine Zuwendung nach § 4c EStG an eine Innovationsstiftung für Bildung eine für die Begünstigung des Vereins unschädliche Zuwendung dar.
  • Vereinsfest und gesellige Veranstaltungen: Die gesetzliche Neuregelung des § 45 Abs 1a BAO durch das EU-AbgÄG 2016 wurde nunmehr in die VereinR aufgenommen und dessen Geltungsbereich erläutert. Kleine Vereinsfeste, die als begünstigungsunschädliche Hilfsbetriebe angesehen werden, können nun auch unter Mitwirkung von vereinsfremden Personen organisiert werden. Allerdings müssen zumindest 75 % der Mitwirkenden Vereinsmitgliedern oder deren nahe Angehörige sein. Kleine Vereinsfeste sind nur bis zu einer Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr begünstigungsunschädlich. Das Stundenausmaß umfasst dabei nur die Zeit, in der eine gastwirtschaftliche Betätigung stattfindet. Gemeinsame Festveranstaltungen sind dann nicht begünstigungsschädlich, wenn die gesamte Umsatzgrenze von € 40.000 nicht überschritten wird. Darüber hinaus kann eine Ausnahmegenehmigung gem § 44 Abs 2 BAO auf Antrag erteilt werden.
  • Vorliegen eines eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins: Jedenfalls als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein eingerichtetes Buffet anzusehen, weil dann nicht mehr von einem untergeordneten Verhältnis der Verköstigung zur Veranstaltung auszugehen ist. Das dauerhafte Unterhalten eines Vereinslokals begründet noch keinen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Verabreichung von durch Vereinsmitglieder beigestellten Speisen und Getränke gegen einen Selbstkostenbeitrag an andere Vereinsmitglieder stellt nunmehr keinen schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das Vorhandensein eines Kühlschranks, einer Kaffeemaschine oder einer mobilen Herdplatte ist auch nicht begünstigungsschädlich.
  • Klarstellungen zu ausgegliederten Profimannschaften: In die VereinsR wurden nunmehr Aussagen zu Leistungsbeziehungen zwischen dem Verein und der in eine Kapitalgesellschaft ausgegliederten Profimannschaft, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von vom Verein an die Profimannschaft weitergeleiteten Subventionen und zur Frage der Aktivierung von Spielerwerten aufgenommen.

Haben Sie weitere Fragen?
Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen rund um steuerliche Anliegen Ihres Vereins zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357.

Diese Seite Teilen:
Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest
XING
WhatsApp
Email
Print

In diesem Beitrag

SteuerNews
Startseite
Beiträge aus unserem Blog:
Registrierkasse – Übermittlung und Prüfung des Jahresbelegs 2025
12. Januar 2026
gesamten Beitrag lesen >
Unsere Öffnungszeiten während der Feiertage 2025/2026
22. Dezember 2025
gesamten Beitrag lesen >
Checklist box with red marker pen
CHECKLISTE zum Jahresende 2025
26. November 2025
gesamten Beitrag lesen >
Steuerberatung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Unternehmensberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Unsere Partner:
Logo - Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
Gutmann Consulting Steuerberatungs OG
Kanzlei Pottendorf
Wampersdorferstraße 34
A-2486 Pottendorf
  • auf der Karte ansehen
  • +43 (0)2623 72357
  • office@gutmann-consulting.at
Kanzlei Fischamend
Wiener Straße 27
A-2401 Fischamend
  • auf der Karte ansehen
  • +43 (0)2232 76861
  • office@gutmann-consulting.at
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Sitemap
  • AGB
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Kontakt
  • Sitemap
Öffnungszeiten
Kanzlei Pottendorf

Mo – Do  08:00 – 15:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr

Kanzlei Fischamend

Di – Do  09:00 – 14:00 Uhr
oder nach Vereinbarung. 

Facebook-f Linkedin

Wir verwenden Cookies, um dir die bestmögliche Erfahrung auf unserer Website zu bieten.

In den Einstellungen kannst du erfahren, welche Cookies wir verwenden oder sie ausschalten.

Steuerberatung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
  • Steuerliche Vertretung
  • Internationale Steuergestaltung
  • Umgründungen
  • Fiskalvertretung
  • Betriebsprüfung
  • Betriebsübergaben und – Aufgaben
  • Buchhaltung
  • Jahresabschluss und Bilanzierung
  • Lohnverrechnung
Unternehmensberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
  • Gründerberatung
  • Restrukturierungsberatung
  • DSGVO-Beratung
  • Förderberatung
Über Gutmann Consulting
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
  • Karriere
  • Steuerberatung
  • Unternehmensberatung
  • Über Uns
  • Steuernews – Blog
  • Karriere
BERECHNUNGSPROGRAMME
STEUER-NEWS
Kontaktieren Sie UNS
LOGIN - BMD Klientenportal
Datenschutz-Übersicht
Logo Icon - Gutmann Consulting Steuerberatungs OG

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Wenn du diesen Cookie deaktivierst, können wir die Einstellungen nicht speichern. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du diese Website besuchst, die Cookies erneut aktivieren oder deaktivieren musst.

Drittanbieter-Cookies

Diese Website verwendet Google Analytics, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.

Diesen Cookie aktiviert zu lassen, hilft uns, unsere Website zu verbessern.

Bitte aktiviere zuerst die unbedingt notwendigen Cookies, damit wir deine Einstellungen speichern können!

Powered by  GDPR Cookie Compliance