1. WELCHE SPENDEN SIND ABZUGSFÄHIG?
Werbewirksame „Spenden“ zur Katastrophenhilfe
Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzusetzen. Als Katastrophenfall kommen auch kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht. Diese sind betraglich nicht begrenzt. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine „Zuwendungen“ oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, diese gilt zB als gegeben:
- bei medialer Berichterstattung über die Spende,
- bei Berichterstattung über die Spende in Kunden- bzw Klientenschreiben,
- bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
- beim Anbringen eines für Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
- im Rahmen der Eigenwerbung auf die Spenden hinweist.
Der Empfänger der werbewirksamen Katastrophenspenden ist für die Abzugsfähigkeit nicht von Relevanz.
Was ist bei einer Sachspende durch Wohnraumüberlassung zu beachten?
Die steuerliche Behandlung als werbewirksame „Spende“ lässt sich nach Ansicht des BMF auch auf die werbewirksame „Wohnraumspende“ übertragen, sodass bei der vorübergehenden, unentgeltlichen (oder niedrigpreisigen) Überlassung von Immobilien an Flüchtlinge aus der Ukraine durch inländische Kapitalgesellschaften von einer betrieblichen Veranlassung dieser Zuwendungen ausgegangen werden kann. Da eine betriebliche Veranlassung im Falle einer werbewirksamen Spende gegeben ist, kann keine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
Bei eigennützigen Privatstiftungen, bei denen die Überlassung der Immobilien grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, kann ebenfalls von einer Werbewirksamkeit der „Wohnraumspende“ ausgegangen werden.
Die unentgeltliche oder niedrigpreisige Immobilienüberlassung durch eine Privatstiftung stellt grundsätzlich eine Zuwendung (des Nutzungsvorteils) unabhängig davon dar, aus welchen Gründen diese erfolgt. Zuwendungen unterliegen grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug, sofern diese nicht an gemeinnützige Organisationen getätigt werden. Erfolgt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung als „Wohnraumspende“ somit unter Einbindung einer gemeinnützigen Institution, unterliegt die Zuwendung nicht dem KESt-Abzug. Darüber hinaus bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, bei einer kurzfristigen „direkten“ Wohnungsüberlassung an hilfsbedürftige Flüchtlinge von maximal 6 Monaten ebenso vom KESt-Abzug abzusehen, sofern angesichts des steigenden Flüchtlingszustroms und des damit einhergehenden kurzfristig benötigten Wohnraums eine Einbindung gemeinnütziger Institutionen die Zurverfügungstellung der Immobilien an Flüchtlinge organisatorisch erheblich erschwert und zeitlich verzögert.
Wird auf die Spenden – wie oben dargestellt – auch werbewirksam hingewiesen, ist auch aus umsatzsteuerlicher Sicht von einer betrieblichen Leistung auszugehen, die zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung führt.
TIPP: Denken Sie daran, dass die Werbewirksamkeit nachweislich dokumentiert wird, zB durch Anbringen eines Hinweises am Gebäude „Wir unterstützen Flüchtlinge aus der Ukraine mit dieser Immobilie“ und einem Fotonachweis oder einem Hinweis auf der Homepage bzw in der E-Mail-Signatur.
Spenden an begünstigte Einrichtungen
Weiters sind Spenden an bestimmte begünstigte Spendenempfänger gemäß § 4a EStG auch ohne Werbewirksamkeit absetzbar. Voraussetzung dafür ist, dass diese Institutionen einen begünstigten Zweck erfüllen, dazu zählen zB mildtätige Zwecke, Umweltschutz und Katastrophenhilfen. Die Spenden sind jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 10% des Gewinns für Unternehmen bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte von Privatpersonen steuerlich absetzbar. Spenden aus dem Privatvermögen an begünstigte Unternehmen werden automatisch an das Finanzamt übermittelt und bei der Veranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt (Ausnahme: anonyme Spende).
ENTFÄLLT DIE Umsatzsteuer bei Hilfsgüterlieferungen?
Umsatzsteuerrechtlich liegt bei der Entnahme von Gütern aus dem Unternehmen und anschließender Hilfslieferung Entnahmeeigenverbrauch vor und wäre daher der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hilfsgüterlieferung stellen nicht steuerbare Umsätze dar, wenn:
- ein Bestimmungsort gemäß § 5 der VO vorliegt, dies ist bei der Ukraine der Fall,
- ein Nachweis über die widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat erbracht wird,
- und dem Finanzamt die Lieferung im Vorhinein angezeigt wird unter Bekanntgabe von Art und Menge der Hilfsgüter sowie die Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers.
Im Falle einer entgeltlichen Lieferung muss diese zusätzlich an eine Körperschaft öffentlichen Rechts bzw Körperschaft, welche gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, erfolgen. Weiters darf diese kein Recht auf Vorsteuerabzug haben.
2. Welche Bilanzierungsfragen sind in der Ukraine-Krise zu beachten?
Um die Auswirkungen auf die Bilanzierung analysieren zu können, gilt es, sich zunächst den Ablauf der Geschehnisse in Erinnerung rufen. Am 21.2.2022 hat die Russische Föderation die in der Ukraine liegenden Regionen Donezk und Luhansk als unabhängige Staaten anerkannt. Am 24.2.2022 hat die Russische Föderation verkündet, dass die beiden Volksrepubliken sie um Hilfe gebeten haben, und einen breit angelegten Angriff auf die Ukraine begonnen. Seither befindet sich die Russische Föderation mit der Ukraine im Kriegszustand mit vielfältigen, auch wirtschaftlichen Auswirkungen auf lokale und westliche Unternehmen (die „Ukraine-Krise“). Vor diesem Hintergrund ergeben sich zahlreiche Fragestellungen iZm der Unternehmensberichterstattung betreffend den Zeitpunkt und das Ausmaß der bilanziellen Erfassung der Auswirkungen der Ukraine-Krise sowie ferner sich daraus ergebende Angabe- und Ausweiserfordernisse.
Bilanzielle Auswirkungen für Abschlussstichtage bis einschließlich 23. Februar 2022
Nach Ansicht des AFRAC ist mit dem Beginn des Angriffs auf die Ukraine ein wertbegründendes Ereignis eingetreten, welches grundsätzlich nicht im Zahlenwerk von Abschlüssen zu Stichtagen bis zum 23.2.2022 zu berücksichtigen ist, es sei denn, die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ist dadurch gefährdet. Deuten die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ukraine-Krise darauf hin, dass die Going Concern-Annahme nicht mehr angemessen ist, darf der Abschluss nicht unter Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt werden.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind sämtliche bis zum Tag der Aufstellung verfügbaren Informationen über die Zukunft heranzuziehen und somit auch alle durch die Ukraine-Krise verursachten möglichen Auswirkungen in die Überlegungen mit einzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob sich die Unternehmenssituation durch die Ukraine-Krise zu einer akuten Krise des Unternehmens entwickelt hat bzw entwickeln wird oder ob die Ukraine-Krise eine schon bestehende, bereits akute Krise verstärkt hat. Bei der Krisenanalyse sind zum einen die unmittelbaren Auswirkungen der Kriegseinwirkungen, zB betreffend Niederlassungen und direkte Beteiligungen in der Ukraine oder dortige Beteiligte an der Wertschöpfungskette, sowie zum anderen die langfristigen, globalen Auswirkungen, vor allem bedingt durch die Wirtschaftssanktionen der westlichen Staaten gegen Russland und Belarus sowie deren Gegenmaßnahmen, zu beachten. Als Ergebnis dieser Analyse kann zur Untermauerung der Going Concern-Annahme die Erstellung bzw die Aktualisierung von Unternehmensplänen (zumindest Finanzplänen) und Szenarien oder ggf die Erstellung einer Fortbestehensprognose notwendig sein.
Für die im Kontext der Ukraine-Krise erforderlichen Angaben in Anhang und Lagebericht wird auf die Kapitel 2.2. und 2.3. der AFRAC-Fachinformation verwiesen.
Bilanzielle Auswirkungen für Abschlussstichtage nach dem 23.Februar 2022
Die Berücksichtigung der Auswirkungen der Ukraine-Krise im Zahlenwerk eines Abschlusses ist iSd Stichtagsprinzips in Abschlüssen zu Stichtagen nach dem 23.2.2022 geboten. Dadurch können sich verschiedene Themenstellungen ergeben. Insbesondere kann eine neuerliche Überprüfung der Fortführungsfähigkeit erforderlich sein sowie die Möglichkeit oder Notwendigkeit zur Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes für Ansatz und Bewertung bestehen. Die aktuelle Krise und ihre wirtschaftlichen Folgen können sich zudem vielfach auf die Bilanz von betroffenen Unternehmen auswirken. Für Aktiva und Passiva gilt bspw Folgendes:
- Die aktuelle Ukraine-Krise wird idR dazu führen, dass die Prüfung von außerplanmäßigen Abschreibungen bzw die Durchführung von Wertminderungstests nach IFRS erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere Firmenwerte und anderes immaterielles Vermögen, Sach- sowie ggf Finanzanlagevermögen.
- Bei Finanzanlage- und -umlaufvermögen, welches zu beizulegenden Zeitwerten bewertet wird, sind die Auswirkungen der Ukraine-Krise bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.
- Die Krise kann sich ferner auf die Bewertung der Vorräte Abschreibungen, bspw aufgrund erhöhter Kosten zur Fertigstellung der Erzeugnisse, können erforderlich sein. Zudem können durch Verzögerungen bzw Unterbrechungen in den Lieferketten nicht aktivierungsfähige Leerkosten entstehen.
- Bei der Bewertung von Forderungen ist durch die verhängten Sanktionen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den Krisenregionen mit erhöhten Ausfallsrisiken zu rechnen. Bei der Ermittlung von Wertberichtigungen zu Forderungen sind sowohl direkte als auch indirekte Auswirkungen der Ukraine-Krise auf die Schuldner zu berücksichtigen; dies betrifft sowohl Einzelwertberichtigungen als auch Pauschalwertberichtigungen.
- Änderungen der Zugriffsmöglichkeiten auf Konten in den betroffenen Regionen können Auswirkungen auf den Ausweis der liquiden Mittel haben.
- Auswirkungen können sich auf die Umsatzerlöse dem Grunde und der Höhe nach ergeben, wenn sich die erwartete Gegenleistung des Kunden oder die erwarteten Kosten der Vertragserfüllung ändern.
- In Bezug auf aktive latente Steuern muss, insb wenn diese aufgrund von Verlustvorträgen gebildet wurden, beurteilt werden, ob zukünftig ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis vorliegen wird.
- Schwebende Absatz- und Beschaffungsgeschäfte mit Bezug zu den betroffenen Regionen können die Bildung von Rückstellungen Denkbar wären dabei Rückstellungen für drohende Verluste oder für belastende Verträge bspw infolge steigender Rohstoffpreise oder gar Exportstopps für gewisse Produkte, sowie für Vertragsstrafen. Rückstellungen können ebenso für geplante Umstrukturierungen erforderlich sein, etwa wenn Unternehmen aus Anlass der aktuellen Situation entscheiden, mittel- bis langfristig ihre Niederlassungen in diesen Ländern aufzugeben.
- Verluste oder Vermögensschmälerungen, die ein Unternehmen durch die Ukraine-Krise erleidet, können zum Bruch von Kreditbedingungen (Covenants) führen. Dies führt im Regelfall zu einer vorzeitigen Rückzahlungsverpflichtung, wodurch sich deren Fristigkeit ändert.
- Eventualverbindlichkeiten sowie Haftungsverhältnisse können schlagend werden. Diese sind sodann in der Bilanz anzusetzen.
- Aufgrund des starken Absturzes des russischen (RUB) und belarussischen (BYN) Rubels sowie der ukrainischen Währung (UAH) ist mit der vermehrten Realisation von Fremdwährungsverlusten zu rechnen.
Die Auswirkungen der Ukraine-Krise auf Konzernabschlüsse wird in der AFRAC-Stellungnahme (Stand: April 2022) unter Kapitel 2.8 dargestellt.
3. WELCHE AUSWIRKUNG HAT DIE UKRAINE-KRISE AUF DIE KURZARBEIT?
Die maximal mögliche Kurzarbeit wurde aufgrund der Auswirkungen des Ukraine-Kriegs nochmal bis zum 30.6.2022 verlängert. Hier ein Überblick über die derzeit geltenden Regelungen.
- Die zulässige Höchstdauer der Kurzarbeit wird um zwei Monate (von derzeit 24 auf künftig 26 Monate) verlängert. Unternehmen, die seit Beginn der Pandemie im März bzw April 2020 durchgehend in Kurzarbeit waren und pandemiebedingt weiter in Kurzarbeit sein müssen, können ohne besondere Begründung über die Dauer von 24 Monaten hinaus bis längstens 31.5.2022 in Kurzarbeit sein.
- Sonderfall Ukraine-Krieg: Jene Unternehmen, die seit Ausbruch der Pandemie durchgehend in Kurzarbeit sind und nun aus anderen besonderen Gründen (Ukraine-Krieg) Kurzarbeit weiter benötigen, können Kurzarbeit mit einer maximalen Dauer bis 30.6.2022 beantragen. Das Vorliegen dieser anderen besonderen Gründe (Ukraine-Krieg) muss in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens substantiiert dargelegt werden, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann.
- Alle anderen Unternehmen, die noch nicht die Höchstdauer von 24 bzw 26 Monaten in Kurzarbeit erreichen und weiter Kurzarbeit benötigen, können Kurzarbeit bis längstens 30.6.2022 begehren.
- Unternehmen, die in der Phase 4 nicht in Kurzarbeit waren und nunmehr ab 1.3.2022 Kurzarbeit beantragen, sind zur Absolvierung eines Beratungsverfahren verpflichtet. Dies gilt nur für Erstbegehren, nicht aber für Verlängerungsbegehren.
- Für alle Kurzarbeitsanträge ab 1.7.2021 müssen die Sozialpartnervereinbarungen für die Phase 5 (Formularversion 10) verwendet werden.
Die ungekürzte Beihilfe im Ausmaß von 100% für besonders betroffene Unternehmen endete per 31.3.2022. Somit entfällt ab 1.4.2022 die Unterscheidung in besonders betroffene Unternehmen und den Rest aller Unternehmen und es gilt Folgendes:
- Die Beihilfe wird ausnahmslos für alle Unternehmen gekürzt (Abschlag von 15%).
- Die Mindestarbeitszeit beträgt für alle Unternehmen 50%. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50% bedarf einer besonderen wirtschaftlichen Begründung (etwa Betroffenheit vom Ukraine-Krieg) in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und der expliziten Zustimmung der Sozialpartner.
4. AUFENTHALTSRECHT UND ARBEITSERLAUBNIS VON UKRAINE-FLÜCHTLINGE
Aufgrund der derzeitigen Flüchtlingsströme im Zusammenhang mit dem Ukraine- Krieg hat der Rat der Europäischen Union mit Beschluss vom 4.3.2022 den vorübergehenden Schutz der Massenzustrom-Richtlinie aktiviert. Die Umsetzung der Richtlinie in Österreich erfolgte am 11.3.2022 durch eine Verordnung der Bundesregierung (sog Vertriebenen-Verordnung) und wurde in einem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit umgesetzt.
Aufenthaltsrecht
Die Vertriebenen-Verordnung sieht für folgende Personengruppen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab 24.2.2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vor:
- Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine,
- Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen vor dem 24.2.2022 internationaler Schutzstatus nach ukrainischem Recht gewährt wurde,
- Familienangehörige (Ehegatten; eingetragene Partner:innen; minderjährige ledige Kinder; enge Verwandte, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren).
Zudem haben ukrainische Staatsangehörige, die am 24.2.2022 einen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inne hatten, nach Ablauf des derzeitigen Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, sollte der vorherige Aufenthaltstitel nicht verlängert oder entzogen werden. Auch ukrainischen Staatsangehörigen, die sich auf Basis eines Visums oder visumsfrei in Österreich aufhalten, kommt im Anschluss ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu.
Alle genannten Personengruppen erhalten einen „Ausweis für Vertriebene“. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis zum 23.3.2023. Die Aufenthaltstitel verlängern sich automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr, wenn es keinen vorzeitig beendenden EU-Beschluss gibt.
Arbeitserlaubnis
In Ergänzung dazu sieht der Erlass des Bundesministeriums für Arbeit die Arbeitsmarktintegration für jene Personen vor, die einen gültigen Ausweises für Vertriebene besitzen, bedarfsgerechte Förderangebote wie zB Deutschkurse, Kompetenzerhebungen und Qualifizierungen sowie die aktive Vermittlung auf offene Stellen vor. Beschäftigungsbewilligungen sind in allen Branchen zu erteilen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen (nach § 4 Abs 1 AuslBG wie bspw kein Entgegenstehen der öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen, gültiges Aufenthaltsrecht, Einhaltung aller Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, etc) erfüllt sind. Soweit es die Arbeitsmarktlage zulässt, ist von der Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftstellung abzusehen.
In den Branchen Tourismus sowie der Land- und Forstwirtschaft können Beschäftigungsbewilligungen auch außerhalb der Saisonkontingente erteilt werden. Insofern wird die Erlangung von Beschäftigungsbewilligungen für ukrainische Staatsangehörige wesentlich erleichtert.
5. WELCHE REGELUNGEN GELTEN FÜR DIE PKW- NUTZUNG MIT UKRAINISCHEM KENNZEICHEN?
Grundsätzlich dürfen Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Österreich haben, ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen bis zu einem Jahr ab Einreise in Österreich verwenden. Im Falle der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats auf ein inländisches Kennzeichen bei der Zulassungsstelle des jeweiligen Wohnbezirks umgemeldet werden.
Vor der erstmaligen Zulassung in Österreich ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die darauf entfallende Umsatzsteuer beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Mit der Novellierung der NoVA ab 1.7.2022 wird der Wert abhängig von der CO²-Emission berechnet. Bei stärker motorisierten Fahrzeugen gibt es noch einen „Malus-Zuschlag“. Wer selbst die NoVA be- bzw nachrechnen möchte, findet einen NoVA-Rechner des BMF unter https://www.finanz.at/kfz/nova/. Das Fahrzeug ist weiters einer Überprüfung („Pickerl“) durch eine befugte Werkstatt zu unterziehen.
Folgende Sonderregelung gelten für Fahrzeuge von aus der Ukraine vertriebenen bzw geflüchteten Personen:
- ZOLL: es sind die Bestimmungen der vorübergehenden Verwendung anwendbar. Damit gilt eine zollfreie sechsmonatige Verwendungsfrist, die verlängert werden kann.
- PARKGEBÜHR: Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen sind in Wien derzeit bis voraussichtlich 31.5.2022 von der Parkometerabgabe (Kurzparkzone) ausgenommen.
- MAUTGEBÜHR: es gilt eine Mautbefreiung (zB Autobahnvignette) bis zum 30.6.2022.