Mit 15.1.2018 ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es in Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gläserne Tatsachen hinsichtlich der wirtschaftlichen Eigentümer einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft zu schaffen. Wir haben bereits in unserem Beitrag vom 20.10.2017 ausführlich berichtet.
In diesem Beitrag finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Regulierungen des WiEReG:
Welche Rechtsträger sind umfasst?
Grundsätzlich sind alle im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger (vor allem GmbH, KG, OG, AG, Privatstiftung, Genossenschaft) von den Regelungen des WiEReG umfasst. Es bestehen jedoch Ausnahmen und spezielle Regelungen für Trusts und Vereine sowie Besonderheiten für Treuhandschaften.
Wer muss eingetragen werden?
gleich vorweg: die wichtigste Ausnahme der Meldepflicht besteht für Gesellschaften die nur natürliche Personen als wirtschaftlichen Eigentümer haben und die im Firmenbuch eingetragen sind. Da durch die Eintragung im Firmenbuch die Verhältnisse offen gelegt sind, entfällt eine weitere Meldeverpflichtung. Die übrigen Gesellschaften haben die folgenden Personen zu melden:
- natürliche Personen die 25%+1 der Anteile halten oder die Gesellschaft kontrollieren;
- mittelbar beteiligte natürliche Personen die über einen anderen Rechtsträger 25%+1 Anteile kontrollieren. Kontrolle wird insbesondere dann vorliegen, wenn entweder 50%+1 der Anteile gehalten werden oder die Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert / beherrscht werden kann (beispielsweise durch das Recht die Leitungsorgane zu bestellen, etc).
- Können keine natürlichen Personen als wirtschaftliche Eigentümer identifiziert werden, sind die Geschäftsleiter der Gesellschaft einzutragen.
Bis wann muss die Eintragung erfolgen
Die Geschäftsleitung muss bis spätestens 1.6.2018 die Eintragung durchführen. Details hierzu entnehmen Sie bitte unserem Beitrag vom 20.1.2017.
Einsichtsrechte und Strafen
Im Gegensatz zu Firmenbuch oder Grundbuch ist das Wirtschaftliche Eigentümer Register nicht von jedermann einsehbar. Das Einsichtrecht steht jedenfalls Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, Kreditinstituten, Notaren sowie der Finanz und Staatsanwaltschaften zur Verfügung. Eine vorherige Genehmigung durch die Gesellschaft ist nicht vorgesehen, unberechtigte Einsichtnahmen können jedoch im Nachgang mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 10.000,- bestraft werden.
Kommt man der Meldepflicht nicht nach, so drohen drakonische Strafen. Die Strafen drohen in erster Linie den Leitungsorganen und betragen bis zu EUR 200.000,- bei vorsätzlicher Vernachlässigung bzw. EUR 100.000,- bei grober Fahrlässigkeit.
TIPP: Sind Sie von der Meldepflicht umfasst, so besorgen Sie sich rechtzeitig die notwendigen Informationen. Da auffallenderweise die Mitwirkung der zu meldenden wirtschaftlichen Eigentümer nicht sanktioniert ist, kann die Informationsbeschaffung durchaus Zeit in Anspruch nehmen.
Nützliche Links
Informationsseite der Registerbehörde
Informationsschreiben der Registerbehörde
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