Bis Ende 2020 konnten Anträge für das 2. und das 3. Quartal gestellt werden. Anträge für das 4. Quartal 2020 können Sie nun von 5. März 2021 bis 15. Mai 2021 über https://antrag.npo-fonds.at stellen.
In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick über die möglichen Förderungen. Wir bitten um Beachtung, dass sich die Ausführungen auf die aktuelle – noch unverbindliche – Richtlinie stützen und es durchaus noch zu Anpassungen können kann.
Neuerungen im Vergleich zum bisher bekannten NPO-Zuschuss
Für Organisationen, die vom Lockdown weder direkt (nicht behördlich geschlossen) noch indirekt betroffen waren, ändert sich nichts und sie können den Zuschuss wie gewohnt beantragen. Dies betrifft z. B. Kirchen und freiwillige Feuerwehren.
Für gemeinnützige Vereine (nicht für andere Arten von Organisationen), die aufgrund des Lockdowns behördlich geschlossen oder indirekt betroffen waren, ändert sich die Berechnungsgrundlage. Für die Zeit des Lockdowns werden Einnahmen des Vorjahrs ersetzt und die Förderung als „Lockdown-Zuschuss“ bezeichnet. Dies betrifft z. B. Museen und Sportvereine.
Die Berechnung ist so angelegt, dass eine Schlechterstellung ausgeschlossen ist
Zielgruppe der Förderung
- gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen
- Denkmalpflege
- Entwicklungszusammenarbeit
- Frauen und Gleichstellung
- Freizeit und Erholung
- Gedenk- und Erinnerungsarbeit
- Gesundheit, Pflege und Wohlfahrt
- Heimat- und Brauchtumspflege
- Klima-, Umwelt- und Tierschutz
- Kunst und Kultur
- Rettungswesen
- Soziales und Inklusion
- Sport
- Weiterbildung, Bildung, Wissenschaft, Forschung, Erziehung
- Sonstiges
Was wird gefördert?
Gefördert werden maximal 100% der Kosten für
- Miete & Pacht
- Wasser, Energie, Telekommunikation
- Versicherung & Lizenzkosten
- Vorlaufkosten abgesagter Veranstaltungen
- Steuerberatungskosten
- Zahlungsverpflichtungen wie bspw. Buchhaltung, Jahresabschluss, Marketing & Werbung
- Zinsaufwendungen
- verderbliche saisonale Waren
- COVID-19 bedingte Kosten (bspw. Desinfektionsmittel, Schutzausrüstung,…)
Zusätzlich wird ein Struktursicherungsbeitrag pauschal abgegolten. Dieser beläuft sich auf 7% der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen. Das bedeute defacto eine Verdoppelung des bisher in den Quartalen 2+3/2020 erhaltenen Struktursicherungsbeitrags.
Deckelung und Mindestbetrag
Grundsätzlich gilt: Gefördert werden 100% der förderbaren Kosten und der Struktursicherungsbeitrag, wobei der Zuschuss immer mit dem Einnahmenausfall begrenzt ist. Der Einnahmenausfall wird in der Regel wie folgt berechnet: Einnahmen von 1.10. bis 31.12.2019 minus Einnahmen von 1.10. bis 31.12.2020
Der Zuschuss pro Organisation ist mit einem Betrag von EUR 1,2 Mio begrenzt. Der Struktursicherungsbeitrag selbst ist mit EUR 90.000,- gedeckelt.
Weiter müssen die förderbaren Kosten (förderbare Kosten + Struktursicherungsbeitrag) in Summe mindestens EUR 250,- ergeben.
Lockdown-Zuschuss für direkt betroffene (behördlich geschlossene) Organisationen
Obwohl die Berechnungsmethodik recht kompliziert gestaltet ist, ist davon auszugehen, dass es zu einer Unterteilung der Zuschussberechnung in zwei Teile kommen wird:
- Für die Zeit vor dem behördlich verhängten Lockdown (1.10. – 1.11.) kann der „reguläre NPO-Zuschuss“ berechnet und beantragt werden
- Für den Zeitraum des Lockdowns vom 3.11.-6.12. kann in Anlehnung an dem Umsatzersatz für Unternehmen ein Einnahmenersatz von 80% berechnet und beantragt werden;
Für den Zeitraum des Lockdowns vom 7.12.-.31.12 kann in Anlehnung an dem Umsatzersatz für Unternehmen ein Einnahmenersatz von 50% berechnet und beantragt werden.
(=Lockdown-Zuschuss)
Wenn der Lockdown-Zuschuss niedriger ist als der reguläre NPO-Zuschuss, wird aufgestockt (gilt auch für Organisationen, die einen Umsatzersatz erhalten haben).
Hilfreiche Links
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