Seit einigen Tagen ist es nun amtlich. Trotz zahlreicher Interventionen aus der Wirtschaft, wird die temporäre Reduktion des Umsatzsteuersatzes auf 5% auslaufen. Vor allem in der Gastronomie und Hotellerie, aber auch im Veranstaltungs-, Kultur- und Publikationsbereich war die Umsatzsteuerreduktion eine wertvolle Unterstützung im Kampf gegen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
Wir wollen in diesem Beitrag auf zwei Sonderthemen im Zusammenhanf mit dem Auslaufen der Umsatzsteuerreduktion eingehen:
Umsätze im Zuge von Silvesterfeierlichkeiten
Ab dem 1.1.2022 treten nunmehr in allen Unternehmen wieder die regulären Umsatzsteuersätze in Kraft. Da es aber vor allem im Bereich der Hotellerie und Gastronomie Klärungsbedarf auf Grund der Silvesterfeierlichkeiten gibt, wurde nunmehr eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung veröffentlicht. Diese lautet wie folgt:
„Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie,
die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage
bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden.“
Somit sind wohl alle Umsätze der betroffenen Branchen im Zuge von Silvesterfeierlichkeiten vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5% umfasst, auch wenn die Feierlichkeiten bis in die Morgenstunden des 1. Jänner 2022 laufen würden (werden).
Ab dem „regulären“ Tagesgeschäft des 1.1.2022 gelten dann aber wiederum die altbekannten Umsatzsteuersätze.
Wie werden bereits erhaltene Anzahlungen behandelt?
Sofern erhaltene Anzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz fakturiert und bereits in den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt wurden, so ist die Besteuerung der Anzahlung im Zeitpunkt der Leistung zu korrigieren. Es hat somit eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen. Davon abweichend können UnternehmerInnen nach Ansicht der Finanzverwaltung aus Praktikabilitätsgründen die Anzahlung in der Rechnung bereits mit jenem Steuersatz ausweisen und versteuern, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird. Diesfalls wäre bei Inkrafttreten der Umsatzsteuersatzänderung keine Rechnungsberichtigung erforderlich.
Auswirkung auf Registrierkassen
Ab dem 1.1.2022 sind nun auch wieder Registrierkassen auf die regulären Umsatzsteuersätze anzupassen. Sollten Sie also in Ihrer Registrierkasse 5%-Umsätze hinterlegt haben, achten Sie darauf, dass ab 1.1.2022 wieder die regulären Umsatzsteuersätze hinterlegt sind.
HABEN SIE FRAGEN?
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.