Insbesondere umfassen die Ausführen die folgenden Bereiche:
- Werbewirksame Spenden zur Katastrophenhilfe
- Spenden gemäß §4a EStG
- Hilfsgüterlieferungen und Umsatzsteuer
Die folgende Ausführungen beziehen sich auf die seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Informationen. Einen laufend aktuellen Überblick erhalten Sie jederzeit direkt auf der Seite des Unternehmensserviceportals (USP) unter diesem Link.
Werbewirksame Spenden
Gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG haben Unternehmen die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine „Zuwendungen“ oder Spenden vor, sondern Werbeaufwendungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Diese ist insbesondere in den folgenden Fällen gegeben:
- bei medialer Berichterstattung über die Spende,
- bei Berichterstattung über die Spende in Kundinnen-/Kundenschreiben und Klientinnen-/Klientenschreiben,
- bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens,
- beim Anbringen eines für Kundinnen/Kunden sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum oder auf einem Firmen-Kfz oder
- wenn die Unternehmerin/der Unternehmer im Rahmen der Eigenwerbung ihres/seines Unternehmens auf die Spenden hinweist.
Spenden gemäß §4a EStG
Spenden sind als Einkommensverwendung grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgrund des § 4a EStG können jedoch freigebige Zuwendungen für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist keine Werbewirksamkeit erforderlich.
Die hier besprochenen Spenden sind sowohl bei Unternehmen (als Betriebsausgaben) als auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig und zwar maximal in Höhe von 10 Prozent des Gewinns (bei Betriebsausgaben) oder des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Sonderausgaben). Zu beachten ist, dass bei Privatpersonen grundsätzlich nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.
Hilfsgüterlieferungen in der Umsatzsteuer
Die Verordnung BGBl. Nr. 787/1992 idgF sieht vor, dass entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird (z.B. Ukraine).
- Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
- Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw. der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.
Im Falle der entgeltlichen Lieferung ist darüber hinaus Voraussetzung, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht wird und kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Quelle der Ausführungen: Steuerliche Behandlung von Hilfen (usp.gv.at)
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