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Startseite » Abgaben » SVS – Möglichkeiten der Zahlungserleichterungen für Beitragsrückstände

SVS – Möglichkeiten der Zahlungserleichterungen für Beitragsrückstände

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • März 9, 2021
  • 20:27
  • Abgaben, Abgabenstundungen, Corona, COVID, COVID-19, Krankenversicherung, Sozialversicherung, Steuer, Steuerberater, Stundung, SVA, SVS

In den letzten Wochen haben zahlreiche Unternehmer wieder Post von der SVS bekommen. Neben den quartalsweisen Beitragsvorschreibungen wurden auch wieder Rückstände eingemahnt.

Im Jahr 2020 waren die Sozialversicherungsträger recht nachsichtig wenn Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wurden. Nunmehr sind die „automatischen“ Stundungen allerdings Geschichte und proaktives Zugehen auf die Sozialversicherungsträger gefragt.

Seitens der SVS sind nun die folgenden Informationen betreffend der Regelung von Beitragsrückständen ergangen:

  • Mit der Beitragsvorschreibung wurde auf den jeweils aktuellen Stand  aufmerksam gemacht.
  • Mit Ende Februar wurden die ersten Mahnungen verschickt. Die Mahnung ist als
    Informationsschreiben zu sehen. Der Versicherte kann umgehend den Anstoß
    für eine Zahlungsvereinbarung geben.
  • Ratenzahlungen sind derzeit mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2023 möglich.
  • Die erste Teilzahlung (bei halbjährlicher Ratenzahlung) ist derzeit spätestens im
    Juni 2021 fällig.
  • Mit dem Antrag auf Stundung und Ratenzahlung kann gleichzeitig ein Antrag zur
    Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt werden.
  • Die Zinsen können auf Antrag individuell angepasst werden: von den gesetzlich
    festgelegten 3,38 % auf 0 % im Einzelfall. Voraussetzung ist, dass die Zahlung
    der vollen Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde.
  • Die laufenden Beiträge können in den Zahlungsvereinbarungen mitberücksichtigt
    werden.
  • Die SVS-Beiträge sind pensionsrelevant. Keine Zahlung = keine
    Versicherungszeiten. Pensionsantrittszeitpunkt und Pensionshöhe werden daher
    unmittelbar beeinflusst.
  • Mit dem neuen Fixkostenzuschuss können seit Ende des Jahres 2020 die
    Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden.
  • Ziel ist es, all jene Unternehmer und Unternehmen zu unterstützen, die Post-Corona eine Zukunftsperspektive haben.

HABEN SIE FRAGEN?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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