Im Jahr 2020 waren die Sozialversicherungsträger recht nachsichtig wenn Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wurden. Nunmehr sind die „automatischen“ Stundungen allerdings Geschichte und proaktives Zugehen auf die Sozialversicherungsträger gefragt.
Seitens der SVS sind nun die folgenden Informationen betreffend der Regelung von Beitragsrückständen ergangen:
- Mit der Beitragsvorschreibung wurde auf den jeweils aktuellen Stand aufmerksam gemacht.
- Mit Ende Februar wurden die ersten Mahnungen verschickt. Die Mahnung ist als
Informationsschreiben zu sehen. Der Versicherte kann umgehend den Anstoß
für eine Zahlungsvereinbarung geben. - Ratenzahlungen sind derzeit mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2023 möglich.
- Die erste Teilzahlung (bei halbjährlicher Ratenzahlung) ist derzeit spätestens im
Juni 2021 fällig. - Mit dem Antrag auf Stundung und Ratenzahlung kann gleichzeitig ein Antrag zur
Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage gestellt werden. - Die Zinsen können auf Antrag individuell angepasst werden: von den gesetzlich
festgelegten 3,38 % auf 0 % im Einzelfall. Voraussetzung ist, dass die Zahlung
der vollen Zinsen die wirtschaftlichen Verhältnisse gefährden würde. - Die laufenden Beiträge können in den Zahlungsvereinbarungen mitberücksichtigt
werden. - Die SVS-Beiträge sind pensionsrelevant. Keine Zahlung = keine
Versicherungszeiten. Pensionsantrittszeitpunkt und Pensionshöhe werden daher
unmittelbar beeinflusst. - Mit dem neuen Fixkostenzuschuss können seit Ende des Jahres 2020 die
Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden. - Ziel ist es, all jene Unternehmer und Unternehmen zu unterstützen, die Post-Corona eine Zukunftsperspektive haben.
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