Die SVS informiert in einem aktuellen Artikel über die in der Vorschreibung für das kommende Quartal berücksichtigte Gutschrift zu Krankenversicherungsbeiträgen. Der folgende Artikel wurde der Webpage der SVS (*) entnommen. Der gesamte Artikel ist unter diesem Link abrufbar.
Entsprechend den Bestimmungen im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) ist diese jährliche Beitragsgutschrift, sowohl für GSVG- wie auch BSVG-Versicherte, nun erstmals in ihrer jeweils nächsten Beitragsvorschreibung der SVS im Sommer 2022 berücksichtigt.
Wer hat Anspruch auf die Gutschrift?
Anspruch auf die Gutschrift haben
- Gewerbetreibende, Gewerbe-Gesellschafter, neue Selbständige und Freiberufler, die zum Stichtag 31. Mai in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflicht- oder selbstversichert sind, sowie
- Betriebsführer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, deren im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Angehörigen und persönlich haftende Gesellschafter einer OG oder KG, die zum Stichtag 15. Jänner in der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sind
und deren Beitragsgrundlage 2.900 Euro nicht übersteigt.
Die Feststellung und Prüfung dieser Voraussetzungen erfolgt durch die SVS zum 1. Juni, wobei die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage maßgeblich ist. Liegt eine solche nicht vor, wird die vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen. Nachträglich festgestellte Sachverhaltsänderungen oder Änderungen der Beitragsgrundlage werden nicht berücksichtigt.
Wie hoch ist die Gutschrift?
Die jährliche Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge für alle Anspruchsberechtigten beträgt je nach Höhe der Beitragsgrundlage zwischen 60 und 315 Euro. Eine genaue Aufgliederung findet sich auf der Webpage der SVS.
(*) Quelle: Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen – in der nächsten Vorschreibung berücksichtigt (svs.at)
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