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Startseite » Digitalsteuer » Steuerreform 2020 quo vadis? Ein Statusbericht

Steuerreform 2020 quo vadis? Ein Statusbericht

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • März 15, 2019
  • 15:01
  • Digitalsteuer, Einkommenssteuer, Steuerpekt, Steuerreform

Zu der vielfach angekündigten Steuerreform 2020 gibt es bisher nur wenige Details. Wir haben für Sie die bisher bekanntgewordenen geplanten grundsätzlichen Neuerungen sowie deren zeitliche Umsetzung zusammengefasst.

Die Aussagen der Politiker zum Maßnahmenpaket „Entlastung Österreich“ sind bislang leider äußerst vage geblieben. Folgende Maßnahmen sind aus heutiger Sicht zu erwarten:

  • In der ersten Etappe sollen im Jahr 2020 Geringverdiener insbesondere durch Senkung der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Erhöhung des Werbungskostenpauschbetrags insgesamt um rd € 700 Mio entlastet werden. Ferner soll die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze von derzeit € 30.000 auf € 35.000 jährlich angehoben werden. Ergänzend dazu sollen Kleinunternehmer mit Umsätzen bis € 35.000 pro Jahr eine verbesserte einkommensteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung erhalten. Schließlich sollen Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form künftig auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen.
  • In der zweiten Etappe der Strukturreform soll ab 2021/2022 der Einkommensteuertarif in den unteren Stufen gesenkt werden. Ferner sollen „strukturelle Vereinfachungen im Steuerrecht“ vorgenommen werden. Die vielfach diskutierte Abschaffung der sogenannten „kalten“ Progression soll keinesfalls vor 2022 kommen.
  • Ein sogenanntes E-Commerce-Paket soll mit 1.1.2021 in Kraft treten. Dieses soll folgende Maßnahmen umfassen:
    • Die Befreiung der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland, deren Gesamtwert € 22 nicht übersteigt, soll abgeschafft werden.
    • Die derzeitige Lieferschwelle beim EU-Versandhandel von € 35.000 wird abgeschafft. Daher sollen künftig jegliche Lieferungen im EU-Versandhandel nach Österreich auch in Österreich umsatzsteuerpflichtig sein. Davon ausgenommen wird es eine Erleichterung für Kleinunternehmer geben. Bei diesen bleibt die Besteuerung im Ursprungsland bestehen, wenn es nur eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gibt und die Umsätze in diesem anderen Mitgliedstaat unter € 10.000 pro Jahr bleiben.
    • Die Online-Plattformen sollen einerseits als fingierte Empfänger und Erbringer der Lieferung bei B2C-Lieferungen von Kleinsendungen aus dem Drittland in die Pflicht genommen werden. Ferner soll für Plattformen eine erhöhte Buchführungspflicht betreffend die bei ihnen über die Plattform verkaufenden Personen eingeführt werden. Schließlich soll eine Informationspflicht für Plattformen eingeführt werden. Im Rahmen dieser Informationspflicht sollen die Plattformen die für die Abgabenerhebung relevanten Daten an die Finanzverwaltung übermitteln müssen (betrifft insbesondere UBER und AirBNB). Mit der Informationspflicht soll auch eine Haftung der Plattformbetreiber verknüpft werden.

Schließlich soll eine sogenannte Digitalsteuer auf Online-Werbung von Konzernen mit einem weltweiten Umsatz von über € 750 Mio und einem inländischen Umsatz von über € 10 Mio eingeführt werden. Diese Digitalsteuer soll 3 % des inländischen Werbeumsatzes betragen. Die Digitalsteuer soll damit den Werbegewinn der Online-Konzerne besteuern.

Wir werden Sie auch in Zukunft über die Änderungen und Neuerungen auf dem Laufenden halten!

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