Bereits im Jahr 2020 wurde auf Grund der Pandemie beschlossen, dass eine steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie von bis zu EUR 3.000,- an Mitarbeiter ausbezahlt werden kann. Diese Regelung wurde nunmehr in wahrlich letzter Minute auch für das Jahr 2021 verlängert. Die Neufassung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in § 124b Z 350 lit a EStG. Neu ist, dass die Prämie bis inkl. Februar 2022 zur Auszahlung gelangen muss. Auch ist eine Zahlung in Form von Teilbeträgen oder auch Gutscheinen möglich.
Gleich wie im Vorjahr erhöht die Corona-Prämie nicht das Jahressechstel und wird auch nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
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