Globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Pillar 2)
Am 3.10.2023 wurde ein Gesetzesentwurf zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen[1] zur Begutachtung vorgelegt. Die globale Mindestbesteuerung zielt darauf ab, dass Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von weltweit mindestens € 750 Mio einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15% unterworfen werden.
In Österreich sind davon rund 6.500 Geschäftseinheiten umfasst, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Konzernumsatzerlöse mindestens € 750 Mio in zumindest zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreicht haben. Die Umsatzerlöse müssen von der obersten Muttergesellschaft nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard (zB UGB / IFRS) festgestellt werden.[2] Bei Ermittlung der Umsatzschwelle werden auch die Umsatzerlöse konsolidierter, jedoch von der Mindestbesteuerung ausgenommenen Einheiten berücksichtigt. Von der Mindestbesteuerung ausgenommen[3] sind zB staatliche Einheiten, Non-Profit-Organisationen, Pensionsfonds etc.
Sofern der Effektivsteuersatz eines Unternehmens unter 15% liegt, wird in Form einer Ergänzungssteuer die effektive Mindeststeuerbelastung von 15% sichergestellt. Diese Ergänzungssteuer wird auf drei verschiedene Arten eingehoben, nämlich in Form der Primär-Ergänzungssteuer (PES), der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) oder der Nationalen-Ergänzungssteuer (NES). Die Ermittlung der Mindeststeuer erfolgt im jeweiligen Staat, in welchem sich die Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppen befinden. Die Ergebnisse (Gewinne/Verluste) sowie die anerkannten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten werden innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets zusammengefasst.[4] Die Relation zwischen den gesamten anerkannten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten in einem Steuergebiet und der ermittelten Gewinne bzw Verluste ergeben den länderspezifischen Effektivsteuersatz.[5] Liegt dieser unter 15%, so wird eine Ergänzungssteuer eingehoben.
Die Ermittlung des länderspezifischen Effektivsteuersatzes muss von der Konzernmutter bzw von den einzelnen Geschäftseinheiten in einem Mindeststeuerbericht beim Finanzamt für Großbetriebe eingereicht werden. Die Frist dafür beträgt 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres bzw 18 Monate in einem Übergangsjahr (erstes Jahr, in dem die Mindestbesteuerung auf das Unternehmen anwendbar wird). Wird dieser Bericht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, drohen Geldstrafen bis zu € 100.000.[6]
Bei der Mindeststeuer handelt es sich um eine eigenständige Abgabe vom Einkommen, die unabhängig von der Rechtsform der Geschäftseinheit erhoben wird.
Senkung der Mindestkörperschaftsteuer ab 1.1.2024
Wie bereits in unserer Ausgabe 4/2023 berichtet, sieht der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 zu senken. Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs.
Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5% des gesetzlichen Mindestkapitals, derzeit also 5% von € 35.000 = € 1.750 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf € 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH künftig generell € 500 pa.
Dies wird mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbHs umgesetzt werden.
Anmerkung: Für bestehende GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000 wird daher keine Kapitalherabsetzung notwendig sein, um in den Genuss der niedrigen Mindestkörperschaftsteuer zu kommen, da diese sich nicht an der Höhe des tatsächlichen Stammkapitals orientiert, sondern am gesetzlichen Mindestkapital.
Einlagen von Grundstücken in Personengesellschaften
Seit Einführung der ImmoESt im Jahr 2012 beurteilt die Finanzverwaltung die Einlagen in Personengesellschaften wie folgt: Es ist festzustellen, in welchem Ausmaß der Einlegende nach dem Einlagevorgang an der Personengesellschaft vermögensmäßig beteiligt ist („Eigenquote“). Die Beteiligungen der anderen Personen ist die „Fremdquote“. Die Übertragung des Wirtschaftsgutes auf die Personengesellschaft stellt nur im Ausmaß der Eigenquote eine steuerliche Einlage dar. Im Ausmaß der Fremdquote wird hingegen ein entgeltlicher Vorgang (Tausch) angenommen. Im Falle der Einlage eines Grundstücks aus dem Privatvermögen liegt in Bezug auf die Fremdquote eine steuerpflichtige Grundstücksveräußerung[7] vor; deshalb geht insoweit (wenn bisher Altvermögen vorgelegen ist) die günstige Altvermögenseigenschaft verloren.
Mit dem AbgÄG 2023[8] wurde (mit Wirksamkeit ab 21.7.2023)[9] die der Verwaltungspraxis entsprechende Regelung gesetzlich verankert. Daraus ergibt sich:
- Gesellschafter verkauft aus Privatvermögen an Personengesellschaft
Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine Veräußerung vor, im Ausmaß der Eigenquote eine steuerneutrale Einlage.
- Gesellschafter legt aus Privatvermögen ein gegen Erhöhung seines variablen Kapitalkontos
Auch hier wird grundsätzlich im Ausmaß der Fremdquote eine Veräußerung angenommen und nur im Ausmaß der Eigenquote eine steuerneutrale Einlage.
Sonderfall: Sind die Mitgesellschafter nahe Angehörige des einbringenden Gesellschafters und führt die Einbringung zu einer Erhöhung der variablen Kapitalkonten sämtlicher Gesellschafter entsprechend ihrer Substanzbeteiligung, wird den Einkommensteuerrichtlinien[10] zufolge die Übertragung der Fremdquote nicht als Veräußerung, sondern als Schenkung an die anderen Gesellschafter gewertet. Diesfalls ist also die gesamte Einbringung steuerneutral.
- Gesellschafter legt aus Privatvermögen ein gegen Erhöhung seines Gesellschaftsanteils (Erhöhung des fixen Kapitalkontos)
Im Ausmaß der Fremdquote liegt eine Veräußerung vor, die als Tausch[11] angesehen wird. Der gemeine Wert der Fremdquote des eingelegten Wirtschaftsgutes wird daher als Entgelt angenommen. Im Ausmaß der Eigenquote liegt wiederum eine Einlage vor.
Dieser Vorgang kann auch als Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG gestaltet werden[12].
Hinweis: § 32 Abs 3 EStG ordnet generell in Bezug auf die Eigenquote von eingebrachten Wirtschaftsgütern an, Vorsorge zu treffen, dass keine Verschiebung der stillen Reserve und damit keine Verschiebung der Steuerbelastung auf andere Gesellschafter eintritt. Diese Vorsorge kann bspw durch eine Ergänzungsbilanz oder durch das Evidenthalten und Zuordnen der stillen Reserve erfolgen. Die Missachtung dieses Vorsorgeerfordernisses führt allerdings nicht zur Aufdeckung und Steuerpflicht der stillen Reserve, sondern bedeutet nur eine Beeinträchtigung in der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung[13].
[1] Entwurf zum Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG) vom 3.10.2023, ME/297.
[2] Vgl § 3 MinBestG idF Begutachtungsentwurf.
[3] Vgl §§ 2 und 4 MinBestG idF Begutachtungsentwurf.
[4] Vgl § 14 MinBestG idF Begutachtungsentwurf.
[5] Vgl § 46 MinBestG idF Begutachtungsentwurf.
[6] Vgl §§ 70 und 75 MinBestG idF Begutachtungsentwurf.
[7] § 30 EStG.
[8] in § 32 Abs 3 EStG.
[9] Vgl Leo, ÖStZ 2023, 400 (408).
[10] EStR Rz 5927b.
[11] § 6 Z 14 lit a EStG.
[12] UmgrStR Rz 1298.
[13] Wild/Titz, SWK 2023, 809 (816); Leo, ÖStZ 2023, 400 (410).
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