Insbesondere umfasst ist hierbei
- die Schaffung eines Rechtsanspruchs für Dienstnehmer auf Sonderbetreuungszeit
- die Erhöhung der Erstattungsbeträge für Dienstgeber von 50% auf 100% des fortbezahlten Betrags
Trotz teils gegenteiliger Darstellungen handelt es sich hierbei noch nicht um geltendes Recht. Erst mit Veröffentlichung der entsprechenden Gesetzestexte im Bundesgesetzblatt erlangt die Neuregelung der Sonderbetreuungszeit Geltung. Auf Grund der Tatsache, dass es bereits einen breiten politischen Konsens gibt – und das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend bereits eine umfassende Liste an FAQs veröffentlicht hat – kann davon ausgegengen werden, dass die Regelung auch so in Kraft treten wird. Hier nun einige Antworten zu den wesentlichste Fragen:
Kann die „neue Sonderbetreuungszeit“ bereits angewendet werden?
Obwohl rechtlich noch nicht in Kraft getreten, kann auf Grund der wohl tatsächlich stattfindenden Inkrafttretung und Rückwirkung per 1.11.2020 unserer Meinung nach die Regelung bereits angewendet werden.
Die wesentlichsten Neuerungen
- Rechtsanspruch für Arbeitnehmer (statt Vereinbarungsprinzip),
- mögliche Dauer von vier Wochen (statt drei Wochen),
- 100 % Erstattung für den Arbeitgeber (statt 50 % Erstattung),
- Sonderbetreuungszeit ist (auch ohne Kindergarten- oder Schulschließungen) außerdem dann möglich, wenn ein unter 14-jähriges Kind, für das eine Betreuungspflicht besteht, durch behördlichen Bescheid nach § 7 Epidemiegesetz unter Quarantäne gestellt wird.
Wann greift die neue Sonderbetreuungszeit?
Laut den momentan verfügbaren Informationen wird die Sonderbetreuungszeit wohl vor allem bei den folgenden Fällen anwendbar sein:
- Schließung von Schulen oder Kindergärten auf Grund einer Quarantäne der gesamten Einrichtung
- Quarantäne eines aufsichtspflichtigen Kindes
Der Anspruch besteht für alle Kinder, die als Kontaktperson (Kontaktperson mit einem Verdachtsfall auf COVID-19) behördlich unter Quarantäne gestellt (= abgesondert) werden. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit ist unabhängig davon, ob das Kind selbst symptomlos bleibt oder erkrankt ist.
Auf Grund der Tatsache, dass auch während der Schul- und Kindergartenschließungen ab Dienstag, 17.11.2020 dennoch Betreuungsmöglichkeiten in den Bildungseinrichtungen gegeben sein werden, ist eine Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit alleine deswegen nicht möglich.
Weiterführende Informationen
FAQ des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend
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