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Startseite » Einkommenssteuer » Die Selbstanzeige und was sie darüber wissen sollten!

Die Selbstanzeige und was sie darüber wissen sollten!

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • August 24, 2018
  • 14:05
  • Einkommenssteuer, Finanzamt, Finanzstrafrecht, Hinterziehung, Selbstanzeige, Steuerberater, Umsatzsteuer

Hier erfahren Sie, wie sie durch eine Selbstanzeige ein Finanzvergehen offen legen und Strafen vermeiden können.

Ist eine Abgabenverkürzung bewirkt worden und ein (Tat)Erfolg bereits eingetreten?

Ist also beispielsweise aufgrund der unrichtigen Abgabenerklärung der unrichtige Steuerbescheid bereits zugestellt?

Dann ist es noch nicht zu spät.

Eine Selbstanzeige schütze vor -teils enormen – Strafen. Die strafbefreiende Wirkung tritt allerdings nur dann ein, wenn die Selbstanzeige inhaltlich sowie formal richtig erstellt wird und auch die notwendigen begleitenden Maßnahmen gesetzt werden.

Die Selbstanzeige – ein Allheilmittel?

Wurde ein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand verwirklicht, bewirkt eine Selbstanzeige unter den in §29 FinStrG (Finanzstrafgesetz) genannten Voraussetzungen Straffreiheit. Es tritt somit eine strafaufhebende Wirkung ein.

Eine Selbstanzeige ist bei allen Finanzvergehen möglich.

Voraussetzungen einer für eine Selbstanzeige beim Finanzamt:

Die folgenden Voraussetzungen sind zwingend zu erfüllen um durch die Selbstanzeige Strafaufhebung zu erlangen.

  • Präzise Darlegung der Verfehlung
  • Offenlegung aller für die Verkürzung bedeutsamen Umstände
  • Rechtzeitigkeit
  • Einbringung bei der zuständigen Behörde
  • Fristgerechte Zahlung der verkürzten Abgabe
  • Explizite Täternennung

Berichtigen sie ihre Angaben.

Im Zuge der Selbstanzeige ist eine genaue Darstellung der Verfehlung zu geben. Die Abgabenbehörde muss hierauf basierend eine rasche und richtige Entscheidung über die Sache treffen können.

Nicht ausreichend ist eine solche Darlegung, die der Behörde erst nach eigenen Nachforschungen eine Entscheidung ermöglichen würde. Gleiches trifft die Verpflichtung zur Offenlegung aller für die Bestimmung der verkürzten Abgabe relevanten Berechnungsgrundlagen und Zahlen.

Zu empfehlen ist die Darstellung in einem Schriftsatz, in manchen Fällen ist auch die Einreichung einer korrekten / berichtigten Steuererklärung ausreichend.

Wann muss die Selbstanzeige eingereicht werden?

Die Selbstanzeige muss rechtzeitig eingereicht werden um die gewünschte Straffreiheit zu bewirken. Jedenfalls nicht rechtzeitig wird die Selbstanzeige sein wenn man auf frischer Tat ertappt wird, bereits Verfolgungshandlungen gegen den Täter gesetzt wurden und diese nach außen hin erkannbar waren. Eine reine Aufforderung zur Übermittlung weiterer Unterlagen durch die Abgabenbehörde stellt noch keine solche Verfolgungshandlung dar.

Auch wenn die Tat bereits entdeckt wurde ist eine Selbstanzeige nicht mehr rechtzeitig möglich.

Im Falle einer Betriebsprüfung (Außenprüfung) muss die Selbstanzeige spätestens mit Beginn der Prüfung eingereicht werden (konkret: der Beginn der Prüfung ist die Aufforderung zur Vorlage von Aufzeichnungen und Bücher). Etwas abweichende Regelungen gibt es für lediglich grob fahrlässig begangene Tatbestände.

Wo muss die Selbstanzeige eingereicht werden?

Die Einreichung der Selbstanzeige muss an die richtige / zuständige Behörde erfolgen.

  • Finanzamt
    ESt oder USt
  • Zollamt
    Zoll oder EUSt
  • Gemeinde/ Magistrat
    Kommunalabgaben

Die Abgaben müssen fristgerecht binnen Monatsfrist entrichtet werden. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist auch bei einer Selbstanzeige möglich, muss allerdings rechtzeitig beantragt werden.

Abschließend muss eine explizite Täternennung erfolgen. Eine Selbstanzeige wirkt nur für jene die auch explizit als Täter im Zuge der Selbstanzeige genannt werden. Es ist somit besonders darauf zu achten wer sich im Zuge eines Finanzdelikts schuldig gemacht hat. Nicht vergessen sollte man in diesem Zusammenhang auch auf die Verbandsverantwortlichkeit von Gesellschaften nach dem VbVG (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz).

Die Selbstanzeige muss nicht zwangsläufig auch als solche bezeichnet werden.  Vielmehr ist entscheidend, dass auf Grund der oben genannten Inhalte die Selbstanzeige dem Grnde nach als solche erkannt werden kann.

Was sind die Folgen einer falschen / unvollständigen Selbstanzeige?

Auch einer unvollständigen Selbstanzeige kommt zumindest Teilwirkung zu. Solange die Wirksamkeit einer Selbstanzeige nicht zweifelsfrei feststeht, kann allerdings jederzeit ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden.

Tipps

  • bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich beraten – Ihr Steuerberater hilft Ihnen und erstellt mit Ihnen einen entsprechenden Plan
  • sammeln Sie alle relevanten Unterlagen zur Darlegung der Verfehlung und Berechnung des verkürzten Betrags
  • handeln Sie – je länger man wartet, desto größer ist das Risiko der Tatentdeckung
  • überlegen Sie ggf. die Finanzierung der Zahlung der hinterzogenen Abgaben – ist eine Zahlungserleichterung notwendig?

Haben Sie weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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