Grundsätzlich sind Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Güterbeförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnverkehr, sowie andere damit zusammenhängende sonstige Leistungen gemäß den Bestimmungen des §6 Abs 1 Z 3 it bb UStG echt von der Umsatzsteuer befreit. Mit dem Wartungserlass 2017 fand nunmehr jedoch ein kürzlich ergangenes EUGH-Urteil Eingang in die Umsatzsteuerrichtlinien. Nach einer Übergangsphase bis 31.12.2018 treten die neuen, restriktiveren Bestimmungen mit 1.1.2019 in Kraft. In unserem Beitrag erläutern wir die wesentlichen Änderungen:
Die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 setzt voraus, dass die sonstigen Leistungen ihrem Gegenstand nach zur tatsächlichen Durchführung einer Ausfuhr oder Durchfuhr beitragen, und dass diese unmittelbar an den Versender (zB den liefernden Unternehmer) oder den Empfänger der Gegenstände, auf die sich diese Bestimmung bezieht, erbracht werden (vgl. EuGH 29.6.2017, Rs C-288/16, „L.Č.“ IK).
Bis 31.12.2018 kann diese Steuerbefreiung auch dann angewendet werden, wenn diese Leistungen an Subunternehmer wie zB Unterfrachtführer erbracht werden.
Insbesondere kommt diese Steuerbefreiung für folgende sonstige Leistungen in Betracht:
- für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr ins Drittlandsgebiet; steuerbefreit ist die Beförderung vom Gemeinschaftsgebiet ins Drittland, nicht jedoch die Beförderung von einem Drittland in ein anderes Drittland;
- für Vor- und Nachläufe zu solchen grenzüberschreitenden Güterbeförderungen, zB Beförderungen durch Rollfuhrunternehmer vom Absender zum Flughafen, Binnenhafen oder Bahnhof;
- für den Umschlag und die Lagerung von Gegenständen vor ihrer Ausfuhr oder während ihrer Durchfuhr;
- für die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei Güterbeförderungen aus dem Inland in das Drittlandsgebiet oder durch das Inland oder bei den oben bezeichneten Leistungen vorkommen, zB Wiegen, Messen oder Probeziehen;
- für die Besorgung der oben angeführten Leistungen;
- für die Beschaffung von Genehmigungen, die sich unmittelbar auf den Ausfuhrgegenstand beziehen, zB Ausfuhrbewilligungen.
Die Steuerbefreiung hängt nicht davon ab, dass die Leistungen an ausländische Auftraggeber bewirkt werden. Die Leistungen müssen sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen (VwGH 22.03.2010, 2007/15/0310). Der Begriff der Ausfuhr umfasst auch Vorgänge, die nicht gemäß § 7 UStG 1994 steuerfrei sind (zB rechtsgeschäftsloses Verbringen, Ausfuhr durch Nichtunternehmer).
Es ist unbeachtlich, ob es sich um eine Beförderung, einen Umschlag oder eine Lagerung oder um eine handelsübliche Nebenleistung zu diesen Leistungen handelt.
Beispiel
Unternehmer A versendet Waren von Österreich in die Schweiz. Zur Durchführung der Versendung beauftragt er den Spediteur S, dieser beauftragt wiederum den Unterfrachtführer U mit dem tatsächlichen Transport.
Lösung bis 31.12.2018
Sowohl der Unterfrachtführer als auch der Spediteur bewirken in Österreich steuerbare, aber gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 steuerfreie Umsätze. In Ihrer jeweiligen Rechnung ist daher keine Umsatzsteuer auszuweisen.
Lösung ab 1.1.2019
Nur der Spediteur kann die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG 1994 in Anspruch nehmen da er die Leistungen direkt an den Versender der Waren (Unternehmer A) erbringt. Der Spediteur hingegen hat keine Möglichkeit auf Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen und muss seine Rechnung an den Spediteur mit 20% Umsatzsteuer stellen.
Folgende sonstige Leistungen sind nicht als Leistungen anzusehen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen:
- Vermittlungsleistungen in Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gegenständen. Diese Leistungen können jedoch nach § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 steuerfrei sein;
- Leistungen, die sich im Rahmen einer Ausfuhr oder einer Durchfuhr von Gegenständen nicht auf diese Gegenstände, sondern auf die Beförderungsmittel beziehen, zB die Leistung eines Gutachters, die sich auf einen verunglückten LKW – und nicht auf seine Ladung – bezieht, oder die Überlassung eines Liegeplatzes in einem Binnenhafen. Für Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind, kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 Z 4 UStG 1994 in Betracht kommen.
- Eine Transportbegleitung bezieht sich nicht unmittelbar auf den Ausfuhrgegenstand, sondern auf die Beförderung.
- Bei der Beschaffung von Genehmigungen ist zu unterscheiden, ob sie sich auf den Ausfuhrgegenstand beziehen (zB Ausfuhrbewilligung) oder nicht (zB Transportbewilligung).
Zusammenfassung
Vor allem für Spediteure und Frachtführer wird es nunmehr darauf ankommen, ob Sie ihere Leistungen direkt an den zollrechtlichen Versender der Waren erbringen, oder als „Subunternehmer“ für einen zwischengeschalteten Dritten tätig werden. Ist Letzteres der Fall, so ist die Anwendung der Steuerbefreiung nicht mehr möglich und die Rechnung ist mit 20% Umsatzsteuer zu stellen. Sollten Frachtführer oder Spediteure noch nicht in Österreich umsatzsteuerlich registriert sein, so kann somit auch eine Registrierungspflicht und die Pflicht zur Abgabe monatlicher oder quartalsweiser Umsatzsteuervoranmeldungen sowie einer entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärung bestehen.
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