Seitens der ÖGK und SVS gibt es nun detaillierte Informationen wie coronabedingte Abgabenrückstände rückgeführt werden können. Hierbei gibt es gewisse Ähnlichkeiten zu den Ratenzahlungsmodellen des Finanzamts. Im folgenden Beitrag haben wir die Möglichkeiten für Sie zusammengefasst.
Abbau von coronabedingten Rückständen bei der ÖGK
Grundsätzlich sind die aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgelaufenen Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis spätestens 30.6.2021 zu begleichen. Eine tagesaktuelle Kontoinformation können wir für Sie über das Web-Portal WEBEKU jederzeit abrufen.
Elektronische Ratenanträge ab dem 1.6.2021
Ist trotz intensiver Bemühung eine Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.6.2021 nicht möglich, können Ratenvereinbarungen vorerst (Phase 1) bis zum 30.9.2022 (über 15 Monate) getroffen werden. Die Anträge sind elektronisch über WEBEKU zu stellen. Sollten danach noch Beitragsrückstände offen sein, können diese in einer Phase 2 beglichen werden.
Online-Ratenrechner
Auf der Website der ÖGK findet sich ein Online-Ratenrechner, der eine unverbindliche Berechnung der monatlich anfallen Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen ermöglicht.(www.gesundheitskasse.at/ratenrechner). Die Verzugszinsen betragen in der Phase 1 1,38 % (statt 3,38 %).
In der sogenannten “Safty-Car“-Phase besteht für den Dienstgeber die Möglichkeit individuelle Lösungen mit der ÖGK zu vereinbaren, wobei bis 30.9.2021 eine Reduktion der ersten Raten auf null Euro möglich ist.
Ratenzahlung und Kurzarbeit
Zu beachten ist, dass Ratenzahlungen nur dann gewährt werden können, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonats überwiesen werden. Dies gilt auch bei Kostenerstattung bei freigestellten „Risikopatienten“ sowie im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz.
Beitragszeitraum ab Juni 2021
Für Beitragszeiträume ab Juni 2021 sind die laufenden Beiträge wieder wie gewohnt jeweils bis zum 15. des Folgemonats neben den vereinbarten Ratenzahlungen zu entrichten.
Sondermahnungen der SVS
Auch für Selbständige und Gewerbetreibende haben sich in der Coronakrise Beitragsrückstände angesammelt. Derzeit werden Sondermahnungen versendet, die auf den negativen Beitragssaldo hinweisen. Zur Vermeidung von Eintreibungsmaßnahmen ab Juli 2021 besteht die Möglichkeit mit der SVS eine Ratenvereinbarung zu treffen. Die monatlichen, quartalsweisen oder halbjährlichen Raten verteilen sich auf eine Laufzeit bis maximal 30.6.2023.
Ab dem 19. Tag nach der erstmaligen Fälligkeit der Beiträge sind aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für unbezahlte Beiträge Verzugszinsen im Ausmaß von 3,38 % pa (Zinssatz im Jahr 2021) zu verrechnen/vorzuschreiben. Die Genehmigung einer Zahlungsvereinbarung unterbricht/beendet die weitere Verrechnung von Verzugszinsen nicht.
HABEN SIE FRAGEN?
Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.