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Startseite » Kleinunternehmer » Neuerungen betreffend der Kleinunternehmerregelung

Neuerungen betreffend der Kleinunternehmerregelung

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Februar 17, 2017
  • 16:51
  • Kleinunternehmer, Steuerfrei, Umsatzsteuer, unecht steuerbefreit

Unternehmerinnen und Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und die Umsatzgrenze von € 30.000,– jährlich nicht überschreiten, sind gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG von der Umsatzsteuer befreit (Kleinunternehmerregelung). Bislang wurden alle Umsätze eines Unternehmers zusammengerechnet,  unabhängig ob diese steuerpflichtig oder (echt oder unecht) steuerbefreit waren .

Seit 1.1.2017 gibt es nun einige Änderungen betreffend der Kleinunternehmerregelung:

  • Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes von 30.000 Euro sind neben Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen, auch Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 UStG 1994 (unecht) steuerfrei sind, nicht in die Umsatzgrenze miteinzubeziehen. Hierunter fallen beispielsweise:
    • Vergütungen an Mitglieder eines Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen, die für diese Funktion gewährt werden
    • Umsätze aus Vortragstätigkeiten
    • Umsätze von Privatschulen
    • Umsätze von Privatlehrern
    • Umsätze von Bausparkassen und Versicherungsvertretern
    • Umsätze von Pflege- und Tagesmüttern oder Pflegeeltern
    • Umsätze von Personen, die diverse Gesundheitsberufe ausüben (z.B. auch Heilmasseure)
    • Umsätze von Zahntechnikern
    • Umsätze durch Krankenbeförderung
    • uvm

Überschreitet einer der (unecht) steuerbefreiten Umsätze selbst die Grenze von EUR 30.000,-, so entfällt die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.

Weiterhin unverändert gelten die bekannten Regelungen betreffend einmaliger Überschreitung der Umsatzgrenze und Vorsteuerabzug

  • Kein Vorsteuerabzug für Kleinunternehmer
    Die Kleinunternehmerin oder der Kleinunternehmer darf für ihre oder seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Da es sich um eine unechte Steuerbefreiung handelt, steht allerdings kein Recht auf Vorsteuerabzug zu.
  • Einmalige Überschreitung von max. 15% innerhalb von 5 Jahren
    Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich und ist nicht schädlich für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.
  • Option zur Regelbesteuerung
    Sollte aus betrieblichen Gründen der Ausweis von Umsatzsteuer (und damit das Recht auf Vorsteuerabzug) vorteilhafter als die Kleinunternehmerregelung sein, so besteht weiterhin die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren. Von Vorteil ist diese Option insbesondere dann, wenn Leistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen) überwiegend an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbracht werden. Die Bindungsfrist an die Regelbesteuerung beträgt 5 Jahre.

Wird trotz Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, so schuldet der Kleinunternehmer diesen Steuerbetrag aufgrund dieser Rechnungslegung gegenüber dem Finanzamt, sofern  die Rechnung nicht gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt wird.

KONTAKT
Haben Sie weiterführende Fragen? Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit rund um das Thema Kleinunternehmerregelung sowie für Ihre weiteren steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357.

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