Im Zuge der Finanzausschusssitzung vom 4.10.2017 wurde mehrheitlich die Abschaffung der Mietvertragsgebühr gem. §33 TP 5 GebG für Mieten zu Wohnzwecken beschlossen.
Das Plenum des Nationalrates folgte der Empfehlung des Finanzausschusses und hat am 12. Oktober 2017 den Entfall der Mietvertragsgebühr für Verträge zur Wohnungsmiete beschlossen. Den beschlossenen Gesetzestext können Sie hier abrufen: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00573/fname_672311.pdf
Die Abschaffung der Mietvertragsgebühr bei Wohnungsmiete tritt am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, dies wird – laut BMF- voraussichtlich Anfang November sein.
bisherige Gesetzeslage
Gemäß den Bestimmungen des §33 TP 5 GebG ist für Mietverträge zu Wohnzwecken eine Mietvertragsgebühr in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abzuführen. Die Bemessungsgrundlage richtet sich im Wesentlichen nach der Laufzeit der Mietverträge. Bei unbefristeten Mietverträgen wird das Dreifache des Jahreswertes herangezogen, bei befristeten Mietverträgen mit dem entsprechend vervielfachten Jahreswertes, maximal jedoch der dreifache Jahreswert.
Die ebenfalls in §33 TP 5 geregelten Gebühren für Jagdpachtverträge bleiben von dem aktuellen Änderungsvorhaben unberührt.
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