Auf Grund des mittlerweile zweiten Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Krise wurde seitens der Bundesregierung eine Umsatzersatzleistung für vom Lockdown betroffene Unternehmen angekündigt. Die diesbezügliche Richtlinie wurde heute veröffentlicht und die Ersatzleistung kann ab sofort via FinanzOnline beantragt werden. In diesem Artikel fassen wir die wesentlichen Punkte für Sie zusammen.
Rahmenbedingungen
- Anspruch haben Unternehmen, die im November 2020 direkt von den verordneten Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betroffen sind und
- die im November 2020 in direkt betroffenen Branchen tätig sind.
- Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz.
- 80 % des Umsatzausfalles (max. EUR 800.000) können ersetzt werden.
Welche Branchen sind betroffen?
Die Branchenabgrenzung ist im Sinne der ÖNACE-2008-Klassifikation vorzunehmen, die Liste finden Sie hier.
Voraussetzungen für einen Umsatzersatz
- Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.
- Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus.
- Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI 194/1961, vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens EUR 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.
- Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als EUR 100.000 vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 des Körperschaftssteuergesetztes oder von den Bestimmungen des § 10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein.
- Das Unternehmen darf nicht einen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des § 10a Abs. 2 KStG 1988 erzielen.
- Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein
- Das Unternehmen ist nicht von der Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes nach Punkt 3.2 der Richtlinien ausgenommen und verpflichtet sich, zwischen 3.11.2020 und 30.11.2020 keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kündigen.
Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ergibt sich aus dem ermittelten Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz), der gegebenenfalls um Umsätze zu reduzieren ist, die Branchen zuzurechnen sind, die nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordung betroffen sind. 80% dieses Betrages stellen den zu ersetzenden Lockdown-Umsatzausfall dar.
Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehender Umsatz des Antragstellers im November 2019 wird von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden ermittelt:
- Der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
- die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
- die Summe der in den letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
- die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.
Hinweis: Ist ein von den Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffener sowohl in einer Branche tätig, die direkt von den Einschränkungen betroffen ist, als auch in einer Branche, die nicht direkt von den Einschränkungen betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Dieser Betrag wird vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht.
Weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Links: https://www.umsatzersatz.at/
Downloads
Richtlinie zum Lockdown-Umsatzersatz
Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten bei Antragstellung
Nationale Aktivitätsklassifikation ÖNACE
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