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Kurzarbeitsbonus

In diesem Beitrag
business
  • Alexander Gutmann
  • März 26, 2021
  • 06:29
  • Corona, COVID, Förderung, Gehalt, Kurzarbeit, Kurzarbeitsbonus, Steuern, Trinkgeld

Seitens der Bundesregierung wurde beschlossen, dass für Unternehmen die seit November 2020 lockdownbedingt geschlossen sind und Kurzarbeit in Anspruch nehmen, einen Kurzarbeitsbonus im Zuge der Märzabrechnung zu gewähren.

In diesem Beitrag finden Sie die wesentlichsten Informationen über Wirkung und Auszahlung. *)

Was ist der Kurzarbeitsbonus

Um für Betriebe die entstandenen Mehrkosten und für Beschäftigte die unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste auszugleichen, bekommen Betriebe und Beschäftigte einen Kurzarbeitsbonus von insgesamt bis zu 1.000 Euro. Arbeitgeber, die seit November durchgehend geschlossen sind, erhalten eine Zahlung von bis zu 825 Euro. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, erhalten 175 Euro netto von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber.

Die Auszahlung erfolgt mit der März-Abrechnung der Corona-Kurzarbeit, wobei ggf. eine Aufrollung im April/Mai möglich ist.

Welchen Unternehmen steht der Kurzarbeitsbonus zu?

Betriebe, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der Schutzmaßnahmenverordnungen des BMSGPK geschlossen waren. Das sind Betriebe folgender ÖNACE 2008 Klassifikationen:

  • 49.39-9 Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft)
  • 50.30 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt
  • 55 Beherbergung
  • 56 Gaststätten
  • 59.14 Kinos
  • 79.90-1 Reise- und Fremdenführer
  • 82.30 Messe-, Ausstellungs – und Kongressveranstalter
  • 85.51 Sport- und Freizeitunterricht
  • 85.52 Kulturunterricht
  • 90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten
  • 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen
  • 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung
  • 96.04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc. (Solarien, Saunas, Bäder a.n.g.)

Der Kurzarbeitsbonus wird sinnvollerweise für jene Beschäftigte in Anspruch genommen, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 deutlich reduziert ist (in der Regel mehr als 50%). Wenn mehr gearbeitet wurde, deckt der Kurzarbeitsbonus unter Umständen nicht einmal die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab.

Wie hoch ist der Kurzarbeitsbonus?

Die Kurzarbeitsbeihilfe erhöht sich durch die Anhebung der „Bemessungsgrundlage“ (Brutto vor Kurzarbeit) bei vollständigem Arbeitszeitausfall im März 2021 um rund 1.100 Euro. Davon entfallen ca. 175 Euro netto auf die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, bis zu 825 Euro netto auf den Betrieb (abhängig vom Arbeitszeitausfall) und der Rest auf Steuern und Abgaben für das erhöhte Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Anteil für Beschäftigte und den Betrieb kann bei vollständigem Arbeitszeitausfall im März 2021 geringfügig nach oben abweichen, in seltenen Fällen auch geringfügig nach unten.

Wie erfolgt die Abrechnung / muss ein Antrag gestellt werden?

Der gesamte Kurzarbeitsbonus muss im Rahmen der Beihilfenabrechnung für den Kalendermonat März 2021 bis 28. April 2021 geltend gemacht werden (wenngleich eine Verzögerung erst nach den entsprechenden Mahnungen seitens des AMS von der Förderung ausschließt).

*) Die Ausführungen basieren auf den seitens des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten Informationen und FAQs (FAQ-Kurzarbeitsbonus (bma.gv.at))

HABEN SIE FRAGEN?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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