Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder XRP erlangen immer größere Aufmerksamkeit und Beliebtheit. Nicht nur im betrieblichen Bereich interessant, greifen vermehrt auch Privatpersonen zu Kryptowährungen für kurzfristige oder mittelfristige Anlagen. Das ist auch dem Finanzamt nicht entgangen und so hat das BMF (Bundesministerium für Finanzen) auch zu den steuerlichen Konsequenzen von Kryptowährungen im Privatvermögen wie folgt informiert:
Zinstragende Veranlagung
Werden Kryptowährungen zinstragend veranlagt, dann stellen sie Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte aus Kapitalvermögen) dar. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen dann grundsätzlich dem Einkommensteuersatz in Höhe von 27,50 %.
Keine zinstragende Veranlagung
Werden die Kryptowährungen nicht zinstragend veranlagt, dann sind Veräußerungen als Spekulationsgeschäft zu versteuern, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Haben Sie die Kryptowährungseinheit geschenkt bekommen (unentgeltlicher Erwerb), so ist dabei auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.
Wurden z.B. Bitcoins zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen angeschafft, so ist es für die Höhe der Spekulationseinkünfte wichtig zu wissen, aus welcher Einkaufs-„Tranche“ die Einheiten verkauft werden. Bei lückenloser Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten der Kryptowährungen kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen.
Liegt die Dokumentation nicht vor, kommt die „First-In-First-Out-Methode“ zur Anwendung und die jeweils ältesten Einheiten einer Kryptowährung sind als verkauft anzusehen.
Mit diesem Link gelangen Sie direkt zu den Erläuterungen des BMF.
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