Gemäß den Bestimmungen des §10 EStG steht den Abgabenpflichtigen ein Gewinnfreibetrag von bis zu EUR 45.350 pro Jahr zu. Der Gewinnfreibetrag ist in 2 Kategorien zu teilen:
- Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag von bis zu EUR 3.900,-steht jedem Steuerpflichtigen gemäß §10 (1) Z 3 EStG zu, sofern die Bemessungsgrundlage bis zu EUR 30.000,- beträgt. - Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt die Bemessungsgrundlage den Betrag von EUR 30.000,- so steht ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu, als er durch die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist mit steigendem Gewinn durch eine Einschleifregelung begrenzt, sodass ein maximaler Freibetrag von EUR 45.350,- bei einem Gewinn von EUR 580.000,- zusteht.Unter begünstigte Wirtschaftsgüter fallen:- abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter (vgl. hierzu Ausnahmen im Folgeabsatz)
- Wohnbauanleihen
Nicht begünstigt sind die Anschaffung von PKW (ausgenommen Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge die überwiegend – >80% – der gewerblichen Personenbeförderung dienen), Luftfahrzeugen, GWGs und Wirtschaftsgüter für die entweder eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde oder die von Unternehmen erworben wurden die unter beherrschenem Einfluss des Steuerpflichtigen stehen.
Es bestehen somit keine Beschränkungen hinsichtlich der Einbeziehung von Gebäuden als begünstigte Wirtschaftsgüter. Das ist auch dann der Fall, wenn das Gebäude nicht zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Es müssen jedoch sämtliche begünstige Wirtschaftsgüter einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist der Gewinn. Ausgenommen sind Gewinne aus Veräußerungen gem. §24 EStG und Kapitaleinkünfte gem. §27 EStG.
Ausscheiden des Wirtschaftsguts / Nachversteuerung
Scheiden Wirtschaftsgüter für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde vor einer Behaltefrist von 4 Jahren aus, so ist eine Nachversteuerung vorzunehmen. Keine Nachversteuerung erfolgt hinsichtlich des Ausscheidens auf Grund höherer Gewalt oder wegen behördlichem Eingriff. Kürzlich wurde klargstellt, dass der Tod eines Unternehmers und die dadurch ausgelöste Betriebsauflösung als Ausscheiden auf Grund höherer Gewalt einzustufen ist und somit keine Nachversteuerung erfolgt.
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