Hinzurechnungsbesteuerung für Passiveinkünfte von niedrigbesteuerten Auslandskörperschaften
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde mit dem neu geschaffenen §10a KStG die sog. Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt. Die Beschlussfassung erfolgte am 4.7.2018 im Nationalrat. Hierdurch wurden die Artikel 7 und 8 der ATAD (EU Anti Tax Avoidance Directive) in nationales Recht überführt.
Gegenstand der Hinzurechnungsbesteuerung
Die Besteuerung findet Anwendung auf Passiveinkünfte von niedrig besteuerten ausländischen Körperschaften die durch eine inländische Körperschaft beherrscht werden. Unter Passiveinkünfte fallen vor allem
- Lizenzgebühren
- Zinsen
- Dividenden
- Erträge aus Beteiligungsverkäufen oder Finanzierungsleasing
Eine Körperschaft gilt als beherrscht, wenn die inländische Körperschaft mind. 50% der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder ihr mind. 50% der Gewinnanteile zustehen. Dies gilt sowohl für unmittelbar als auch mittelbar gehaltene Anteile. Unter Niedrigbesteuerung wird eine Besteuerung von nicht mehr als 12,5% angesehen.
Die Hinzurechnung der Einkünfte erfolgt nach österreichischen Bestimmungen, und nunmehr nicht erst zum Zeitpunkt der Ausschüttung. Vielmehr sind die Einkünfte bereits im laufenden Jahr der Körperschaftssteuer zu unterwerfen.
Es gibt zahlreiche Zusatzbestimmungen, vor allem hinsichtlich der Definition von Passiveinkünften, Substanznachweisen zur Qualifikation von Einkünften oder auch Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Weiter soll die genaue Umsetzung im Verordnungswege erfolgen. Es ist somit die Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung durch das BMF abzuwarten.
Inkrafttreten
Die Hinzurechungsbesteuerung soll mit 1.1.2019 in Kraft treten und erstmals für Wirtschaftsjahre die nach dem 31.12.2018 beginnen zur Anwendung kommen.
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