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Startseite » Einkommenssteuer » Highlights des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses

Highlights des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • September 5, 2019
  • 13:07
  • Einkommenssteuer, Steuer

Im Mai 2019 wurde der EStR-Wartungserlass veröffentlicht. Im Folgenden sollen einige praxisrelevante Aussagen erläutert werden.

  • Abzugsfähigkeit von Verfahrenskosten für strafbare Handlungen (Rz 1621)

Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen sind generell steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgenommen wurde nunmehr die Rechtsansicht des VwGH, dass Verfahrenskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn die zur Last gelegte Tat zu einer Verurteilung geführt hat. Voraussetzung ist nur, dass die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.

  • Auswirkungen des Brexit (Rz 2518a)

Ab dem Ausscheiden eines Staates aus dem EU/EWR-Raum kann zwar keine Ratenzahlung bzw Nichtfestsetzung für auf dadurch aufgedeckte stille Reserven entfallende Steuern mehr beantragt werden. Das Ausscheiden stellt aber keinen Weiterzug in einen Drittstaat dar, der zur einer Festsetzung bzw vorzeitigen Fälligstellung noch offener Steuerbeträge führt.

  • Zinsanteil bei Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlung (Rz 6121c)

Bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter gegen Ratenzahlungen gehören die in den Raten enthaltenen Zinsenanteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine solche Zinskomponente kann nach den nunmehr vorliegenden Aussagen nicht nur in einer fremdüblichen Wertsicherungsvereinbarung oder einer explizit vereinbarten fremdüblichen Verzinsung liegen. Das BMF vertritt die Meinung, dass – sofern keine Vereinbarung getroffen oder explizit Zinslosigkeit vereinbart wurde –  in wirtschaftlicher Betrachtung dennoch vom Vorhandensein einer Zinskomponente in den Raten auszugehen ist. Diese Zinsen wären dann zum Normalsteuersatz steuerpflichtig.

  • Schadenersatz bei Kapitalvermögen (Rz 6143)

Ein nach einer allfälligen Veräußerung geleisteter Schadenersatz – unabhängig von der Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten – stellt einen zusätzlichen steuerpflichtigen Veräußerungserlös dar. Dieser ist jedoch grundsätzlich mit einem allfälligen realisierten Veräußerungsverlust verrechenbar. Wird hingegen der Schadenersatz vor einer allfälligen Veräußerung geleistet, führt dies zu einer Kürzung der Anschaffungskosten.

  • Depotübertrag – Meldung bei Erbschaften (Rz 6168a)

Werden Wertpapiere von einem ausländischen Depot auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen unentgeltlich übertragen, hat der bisherige Depotinhaber den Übertragungsvorgang dem Finanzamt innerhalb eines Monats zu melden. Ansonsten wird die Übertragung als steuerpflichtige Veräußerung gewertet.  Im Falle einer Erbschaft kann die Meldung auch vom Erben durchgeführt werden. Neu ist, dass die Meldung erst innerhalb eines Monats nach der tatsächlichen Übertragung durch den Erben erfolgen muss.

  • Steuerliche Berücksichtigung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen bei Immobilien (Rz 6421a, Rz 6666)

Bei Vorsteuerberichtigungsbeträgen, die sich aufgrund eines Wechsels von der steuerpflichtigen in die steuerfreie Vermietung ergeben, handelt es sich um Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Löst der Verkauf eines Gebäudes eine Vorsteuerberichtigung aus, kommt ein Werbungskostenabzug nur im Rahmen der Grundstücksbesteuerung gem § 30 EStG in Betracht. Derartige Beträge sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie anlässlich der Veräußerung des Grundstückes entstanden sind. Anlässlich der Veräußerung können solche Berichtigungsbeträge auch dann entstehen, wenn die Aufgabe einer Vermietung zeitlich bereits in Vorbereitung einer geplanten Veräußerung erfolgt. Besteht kein Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Vermietung und der Veräußerung des ehemaligen Mietgrundstückes (zB auf Grund zwischenzeitiger privater Nutzung), kann keine steuerliche Berücksichtigung erfolgen.

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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