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Härtefall-Fonds geht in Phase 3

In diesem Beitrag
Titelbild - Gutmann Corona News-Update
  • Alexander Gutmann
  • Juli 30, 2021
  • 08:48
  • Corona, COVID, Förderung, Härtefall, Härtefallfonds, Steuer, Steuerberater, Unternehmer

Härtefall-Fonds geht in Phase 3

Der Härtefall-Fonds wird nochmals ausgeweitet. Ab dem 2. August und bis einschließlich 31. Oktober 2021 können von der Pandemie betroffene Unternehmer nunmehr einen Antrag auf Zuschuss aus dem Härtefall-Fonds für 3 weitere Perioden  (Juli, August, September 2021) stellen.

Bisher waren Anträge für maximal 15 Betrachtungszeiträume im Rahmen der Phase 2 des Härtefall-Fonds möglich. Die Frist zur Antragsstellung endet nunmehr mit 31.7.2021.

Für die Antragstellung in Phase 3 gibt es einige zu beachtende Änderungen die wir Ihnen überblicksmäßig darstellen wollen. Unter dem Punkte „Weiterführende Links“ finden Sie auch das von der WKO veröffentlichte Musterformular zum Antrag in Phase 3.

Änderungen gegenüber Phase 2

Gegenüber der Antragsstellung in Phase 2 gibt es zwei wesentliche Änderungen.

  • Handy-Signatur erforderlich
  • die wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch die Corona-Pandemie muss detailliert werden

Das bedeutet insbesondere, dass eine signifikante Bedrohung vor allem dann vorliegt, wenn

  • laufende Kosten nicht mehr gedeckt werden können, oder
  • im Betrachtungszeitraum ein Umsatzeinbruch von mind. 50% vorliegt.

Im Antrag sind anschließend konkretere Informationen hinsichtlich der laufenden Kosten anzuführen. Weitere Informationen finden Sie unter den Förderkriterien FAQ 4. 

Betrachtungszeiträume *)

Die Betrachtungszeiträume (Förderungszeiträume) sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 1.7.2021 – 31.7.2021
  • Betrachtungszeitraum 2: 1.8.2021– 31.8.2021
  • Betrachtungszeitraum 3: 1.9.2021 – 30.9.2021

Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Die Antragstellung für die Auszahlungsphase 3 des Härtefall-Fonds ist bis 31.10.2021 möglich.

Voraussetzungen *)

Grundsätzlich erfasst sind Selbständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind.

Nachfolgende Punkte sind kumulativ zu erfüllen (gilt analog für freie Dienstnehmer):

  • Rechtmäßiger und selbständiger Betrieb eines gewerblichen Unternehmens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder selbständige Ausübung eines Freien Berufes (egal, ob Kammermitglied oder nicht) zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum.
  • Besitz einer Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) beziehungsweise eine Global Location Number (GLN), einer Steuernummer und einer Sozialversicherungsnummer in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für Förderungswerber, die über keine KUR oder GLN verfügen, genügt die Angabe der Steuernummer und Sozialversicherungsnummer in Österreich. Zur Beantragung einer Steuernummer siehe Beantragung FAQ 11.
  • Unternehmerische Tätigkeit in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten jeweils beantragten Betrachtungszeitraum.
  • Wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 (wann diese vorliegt siehe Förderkriterien FAQ 3).
  • Es wurden keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften bezogen, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Zu den Ausnahmen siehe Abgrenzung zu anderen Förderungen FAQ 1.
  • Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein und es darf im Zeitpunkt der Antragstellung und für den von der Antragstellung betroffenen Betrachtungszeitraum kein Insolvenzverfahren anhängig sein; dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß §§ 166ff Insolvenzordnung eröffnet wurde.
  • Erfolgte Unternehmensgründung oder Betriebsübernahme
    • bis zum 31.12.2019: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Eintragung der Gewerbeberechtigung, oder, sofern es sich um kein Gewerbe handelt, die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; oder
    • von 1.1.2020 bis 31.10.2020: Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. In Fällen, in denen eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist (z.B. bei neuen Selbständigen mit Einkünften, die die für die Pflichtversicherung maßgebende Versicherungsgrenze nicht überschreiten), ist glaubhaft zu machen, dass die Tätigkeit tatsächlich vor dem 31.10.2020 begonnen wurde.
  • Aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe im Zeitpunkt der Antragstellung. Freiwillige Versicherungen in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe erfüllen diese Voraussetzung ebenfalls. Das Versicherungsverhältnis muss durch eigene Tätigkeit, Eigenpension aufgrund eigener Tätigkeit oder Witwenpension, also nicht durch Mitversicherung, jedoch nicht notwendigerweise durch die selbständige Tätigkeit begründet sein.
  • In dem am wenigsten weit zurückliegenden Einkommensteuerbescheid (bei alternativer Berechnung in den am wenigsten weit zurückliegenden drei aufeinanderfolgenden Einkommensteuerbescheiden) aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 müssen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein. Dies gilt nicht für Förderungswerber, die den Betrieb von 1.1.2018 bis 31.10.2020 gegründet oder übernommen haben.
  • Ist aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 kein Einkommensteuerbescheid vorhanden, muss in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung unbeschränkte Steuerpflicht bestehen.
  • Auf den Namen des Förderwerbers lautende Kontoverbindung aus einem EU-Land oder EWR-Land (siehe Beantragung FAQ 12)

Benötigte Unterlagen *)

Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen für die Bundesregierung ab. Für die Antragstellung muss sich jeder Antragsteller mittels Handy-Signatur elektronisch identifizieren. Bitte halten Sie folgende Unterlagen für die Beantragung bereit:

  • Ihre persönliche Handy-Signatur
  • Ihre persönliche Steuernummer
  • Ihre Sozialversicherungsnummer

Folgende Werte müssen Sie im Online-Formular angeben:

  • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums; vereinfacht ausgedrückt der „Umsatz“; das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung einzutragen sind. Bitte tragen Sie stets die Werte OHNE Umsatzsteuer ein, auch wenn Sie im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Werte mit Umsatzsteuer erfassen. Näheres finden Sie unter Berechnung FAQ 1 ff.
  • Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegt: Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse, „Umsatz“) des Vergleichszeitraums. Zur Ermittlung des Umsatzes des Vergleichszeitraumes siehe Förderkriterien FAQ 5
  • Wenn die laufenden Kosten aufgrund von COVID-19 nicht mehr gedeckt werden können: Regelmäßig wiederkehrende betriebliche Kosten, Heimatwohnsitz, Familienstand (zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß 4.1. lit. d, 1. Punkt, Details siehe Förderkriterien FAQ 4).
  • Positives Nettoeinkommen aus steuerpflichtigen Nebeneinkünften (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit);
  • Ihre KUR oder GLN, wenn Sie diese bei der Hand haben. Dies ist insbesondere für den Datenabgleich hilfreich, wenn Sie bereits in Phase 1 beantragt haben. | Mehr Infos zu KUR und GLN
    Freie Dienstnehmer müssen weder KUR noch GLN eintragen.
  • Auf Ihren Namen lautende Kontoverbindung aus einem EU-Land oder EWR-Land (siehe Beantragung FAQ 12). Firmenkonten können akzeptiert werden, wenn im Wortlaut der Name des Antragstellers vorkommt.
  • Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19-Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen.

Sind die Daten eingetragen, klicken Sie am Ende des Formulars auf „Einreichen“.

Zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie ein Bestätigungs-E-Mail. Achtung: Das ist noch keine Zusage für die Förderung.

Auf der Bestätigungsseite der Online Antragstellung finden Sie Ihren Förderantrag als PDF, den Sie zu Ihrer eigenen Dokumentation abspeichern oder ausdrucken müssen.

Bei Auswahl von Opting-out können Sie auf der Bestätigungsseite den erforderlichen Nachweis direkt hochladen (siehe Förderberechtigte FAQ 12).

Sobald die Prüfung Ihres Antrags abgeschlossen ist, erhalten Sie eine E-Mail-Benachrichtigung, und bei Erfüllen der Förderrichtlinien wird das Geld auf Ihr Konto überwiesen.

Weiterführende Links

Härtefall-Fonds Phase 3 | Sicherheitsnetz für Unternehmer – WKO.at

Musterformular – Antrag Phase 3

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

Wir unterstützen und beraten Sie gerne im Zuge der Beantragung von Zuschüssen und Förderungen.

*) Quelle: Härtefall-Fonds Phase 3 | Sicherheitsnetz für Unternehmer – WKO.at

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