Für Bestandsverträge – im klassischen Fall ist das der Mietvertrag – ist gem. § 33 TP5 GebührenGesetz eine Vertragsgebühr abzuführen. In diesem Beitrag erläutern wir welche Verträge von der Gebührenpflicht umfasst sind, wie die Berechnung und die Abfuhr der Gebühren erfolgt, wer Schuldner der Gebühr ist sowie welche Befreiungen unter Umständen möglicht sind.
Welche Verträge sind von der Bestandsgebühr umfasst?
Die Gebühr für Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) fällt an bei Mietverträgen, Pachtverträgen oder Leasingverträgen und sonstigen Verträgen, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält (§§ 1090 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB). Gebührenpflicht besteht nur dann, wenn eine Vertragsurkunde vorliegt.
Höhe der Gebühr
Die Gebühr beträgt im Allgemeinen 1% der Bemessungsgrundlage, bei Jagdpachtverträge 2% der Bemessungsgrundlage.
Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist abhängig von der vertraglich vereinbarten Leistung (Entgelt) und der vertraglich vereinbarten Dauer (Laufzeit).
- Entgelt
Zum Entgelt zählen alle einmaligen und wiederkehrenden Leistungen, die die Bestandnehmerin/der Bestandnehmer (zB Mieter, Pächter) zu erbringen hat, um den Gebrauch der Bestandsache zu erhalten. Zur Bemessungsgrundlage zählt auch die Umsatzsteuer, wenn diese im Vertrag zusätzlich zum Nettoentgelt vereinbart ist. - Laufzeit
Ein Bestandvertrag kann auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ein Vertrag auf unbestimmte Dauer liegt vor, wenn auch nur ein Vertragspartner in der Lage ist, den Vertrag jederzeit – wenn auch unter Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist – aufzulösen. Insoweit beide Vertragsteile für eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sind, liegt ein Vertrag auf bestimmte Dauer vor. Der Vertrag ist sowohl auf bestimmte als auch auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wenn beide Vertragsteile bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossen Vertrag für einen bestimmten Zeitraum (zB durch Kündigungsverzicht) an diesen Vertrag gebunden sind. Besteht eine Option zur Verlängerung, also das Recht, durch einseitige Erklärung das Bestandverhältnis zu verlängern, so ist dieser Verlängerungszeitraum von vornherein in die Gebührenbemessung einzubeziehen.Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag sind als Dauer drei Jahre anzusetzen.Bei einem Vertrag auf bestimmte Zeit ist grundsätzlich diese vereinbarte bestimmte Dauer für die Berechnung der Gebühr heranzuziehen; bei einer Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer, sind der bestimmten Dauer drei Jahre hinzuzurechen. Der Berechnung der Gebühr ist jedoch höchsten eine Dauer von 18 Jahren zu Grunde zu legen.
- Besonderheit bei Mietverträgen
Bei Bestandverträgen über Wohnungen samt Nebenräumen, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind (z.B. Kellerabteil, Abstellplatz), sind die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen. Ist die vereinbarte Dauer kürzer als drei Jahre, dann ist die Bemessung nach der kürzeren Dauer vorzunehmen.
Gebührenbefreiung
Von der Gebühr befreit sind unter anderem die folgenden Verträge:
- Mietverträge mit einer Dauer von max. 3 Monaten. Wird ein befristeter Mietvertrag über diese Dauer hinaus fortgesetzt, so tritt ab dem Zeitpunkt der Fortsetzung Gebührenpflicht ein
- urheberrechtliche und leistungsrechtliche Nutzverträge wie Patent-, Marken- und Musterlizenzverträge
- Bestandsverträge, bei denen die Bemessungsgrundlage EUR 150,- nicht übersteigt
Fälligkeit und Abfuhr der Gebühr
Die Gebühr ist von der Bestandgeberin/dem Bestandgeber (zB Vermieter) selbst zu berechnen und beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einzuzahlen. Werden von der Bestandgeberin/vom Bestandgeber in einem Kalendermonat (Anmeldezeitraum) mehrere Bestandverträge abgeschlossen, sind diese in Summe selbst zu berechnen und ist die darauf entfallende Gebühr zu entrichten. Bei einer Selbstberechnung entfällt die Übermittlung des Vertrages an das Finanzamt.
Bei Zahlung über FinanzOnline haben die Bekanntgabe der Verrechnungsweisung und elektronischen Entrichtung spätestens bis zum 15. des auf das Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats zu erfolgen (Fälligkeitstag).
Erfolgt die Zahlung nicht über FinanzOnline, ist die Gebühr mit dem Formular Geb1 bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld anzumelden (Anmeldefrist) und bis zum Ende der Anmeldefrist an oben angeführtes Finanzamt abzuführen.
Die Anmeldung muss bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld erfolgen. Der Vertrag ist dem Finanzamt nicht zu übermitteln, auch nicht dem Formular Geb1 anzuschließen.
ACHTUNG: Zusätzlich zu Ihrer bestehenden Steuernummer ist eine eigene Steuernummer beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu beantragen.
Selbstberechnungsvermerk auf der Urkunde
Auf sämtlichen Vertragsurkunden (Original, Gleichschriften, nachträglich errichtete Urkunden) ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der
- den Gebührenbetrag,
- das Datum der Selbstberechnung und
- die Unterschrift der Bestandgeberin/des Bestandgebers
enthalten muss.
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