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Startseite » Corona » Fixkostenzuschuss 800.000

Fixkostenzuschuss 800.000

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Dezember 7, 2020
  • 13:15
  • Corona, COVID, COVID-19, Fixkosten, Fixkostenzuschuss, Fixkostenzuschuss 2, Förderung, Unterstützung

Über die voraussichtlichen Details zum Fixkostenzuschuss II haben wir bereits berichtet. Da die EU-Kommission die Richtlinie in dieser Form nicht genehmigt hat, wurden nun am 23.11.2020 neue Richtlinien zum sogenannten Fixkostenzuschuss (FKZ) 800.000 veröffentlicht. Der Name leitet sich daraus ab, dass maximal € 800.000 Zuschuss pro Unternehmen gewährt werden können.

Begünstigte Unternehmen

  • Voraussetzung für den Anspruch auf den FKZ 800.000 ist ein Umsatzausfall von mindestens 30% im Betrachtungszeitraum. Ansonsten deckt sich der Kreis der begünstigten Unternehmen im Wesentlichen mit jenen, die Anspruch auf Umsatzersatz haben (vgl dazu den Beitrag „Lockdown-Umsatzersatz“).
  • Klein- oder Kleinstunternehmen können auch dann einen Antrag auf den FKZ 800.000 stellen, wenn sie als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind.
  • Die Unternehmen müssen einnahmen- und ausgabenseitig schadensmindernde Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den FKZ zu deckenden Fixkosten zu reduzieren.
  • Ausgeschlossen sind Unternehmen, die zum 31.12.2019 mehr als 250 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme kann aber auf Antrag gewährt werden.
  • Neu gegründete Unternehmen sind ausgeschlossen, wenn vor dem 16.9.2020 noch keine Umsätze erzielt wurden.

Förderbare Fixkosten

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
  • Absetzung für Abnutzung (AfA) für vor dem 16.9.2020 angeschaffte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen. Die Afa kann auch angesetzt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor dem 16.9.2020 bestellt und vor dem jeweiligen gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.
  • Leasingraten in voller Höhe.
  • Betriebliche Versicherungsprämien und Lizenzgebühren.
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergeben wurden.
  • Aufwendungen für Telekommunikation, Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten.
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese auf Grund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verliert.
  • Angemessener Unternehmerlohn (mindestens € 666,66, höchstens € 2.666,67). Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres unter Abzug von Nebeneinkünften zu ermitteln. Der Unternehmerlohn kann auch für nicht ASVG-versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer angesetzt werden.
  • In eingeschränktem Umfang bestimmte Personalaufwendungen (zur Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen; zur Aufrechterhaltung eines Mindestbetriebes, um eine vorübergehende Schließung zu vermeiden). Eine Kurzarbeitsunterstützung ist abzuziehen.
  • Kosten des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bis €1.000 bei der Beantragung des Fixkostenzuschüsse von unter € 36.000.
  • Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen). Der Nachweis der endgültig frustrierten Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen (Reisebüros und Reiseveranstalter: 19% des Umsatzes; Event-/Veranstaltungsagenturen: 36% des Umsatzes; Dienstleister für Veranstalter: 12,5% des Umsatzes).
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
  • Aufwendungen, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Fixkosten dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht angemessen und fremdüblich sind und wenn diese auch vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen ebenso in Abzug zu bringen wie Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

Berechnung des Umsatzausfalles und Ermittlung der Höhe des FKZ

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalles sind die prognostizierten bzw bereits realisierten Umsätze in den Betrachtungszeiträumen 2020 bzw 2021 den Umsätzen in den entsprechenden Vergleichszeiträumen 2019 gegenüberzustellen. Dabei ist auf die ertragsteuerlichen Werte der Umsätze abzustellen.

Der Betrachtungszeitraum 1 umfasst den halben September vom 16.9.2020 bis 30.9.2020. Die anschließenden Betrachtungszeiträume 2-10 beziehen sich auf die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021. Anträge können für bis zu 10 Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Zeiträume müssen entweder alle zusammenhängen oder es können zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Zeiträumen gewählt werden. Für Zeiträume, für die ein Umsatzersatz in Anspruch genommen wird, kann kein FKZ beantragt werden. Übrigens, der Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem FKZ beantragt werden.

Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzrückgang (zB bei einem Umsatzausfall von 55% werden auch 55% der Fixkosten ersetzt).

Wie bereits erwähnt ist der FKZ mit € 800.000 begrenzt. Er muss mindestens € 500 betragen. Anzurechnen auf den Höchstbetrag sind an das Unternehmen bereits bestimmte ausgezahlte oder zugesagte Förderungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, wie etwa der Lockdown-Umsatzersatz, 100%ige Haftungen der aws oder der ÖHT, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden etc.

Pauschalierter Fixkostenzuschuss

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000 Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmenquelle des Unternehmers darstellen, können pauschal 30% der ermittelten Umsatzausfälle, höchstens aber € 36.000 als FKZ ansetzen.

Antragstellung über FinanzOnline

Für die Beantragung der 1.Tranche (möglich seit 23.11.2020) sind der der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Ausgezahlt werden 80% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Die 1.Tranche ist bis spätestens 30.6.2021 zu beantragen, die 2.Tranche in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021.

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und der Antrag über FinanzOnline einzubringen, wenn der FKZ mehr als € 36.000 beträgt. Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als € 36.000, muss erst der Antrag für die 2. Tranche durch Hinzuziehung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erfolgen. Wird der pauschalierte FKZ beantragt, muss dieser Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen.

Beim Antrag ist ua zu bestätigen, dass in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer von mehr als 50% der Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres 2019 bezahlt werden.

Die Entnahmen bzw die Gewinnausschüttungen sind in der Zeit vom 16.3.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Eine Ausschüttung von Dividenden oder der Rückkauf von eigenen Aktien im Zeitraum vom 16.3.2020 bis 30.6.2021 schließt die Gewährung des FKZ aus.

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