Auf Grund der immer stärkeren Überprüfungen seitens der österreichischen Finanzverwaltung verzeichnen wir einen starken Zulauf zu unserem Angebot der Fiskalvertretung ausländische Unternehmen die auf Grund Ihrer Geschäftsgebarung in Österreich einer Veranlagungspflicht unterliegen. Nicht immer ist dabei die Bestellung eines Fiskalvertreter notwendig, die Komplexität des Steuerrechts macht dies meist jedoch unausweichlich.
Alle Informationen finden Sie auf unserer eigens eingerichteten Webpage unter oder auf der Webpage unserer Kanzlei:
Gutmann Steuerberatung – Fiskalvertretung
Wann besteht Veranlagungspflicht?
Unternehmerinnen/Unternehmer, die in Österreich im Zeitpunkt der Leistung weder Wohnsitz (Sitz), einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben,
und
die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt (d.s. insbesondere Inlandslieferungen, sonstige Leistungen an Privatpersonen), sind verpflichtet, sich registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben.
Ab diesem Zeitpunkt sollten Sie professionelle Beratung hinsichtlich Ihrer steuerlichen Verpflichtungen in Österreich suchen. Haben Sie keinen Sitz / Betriebsstätte innerhalb der EU sind Sie in diesem Fall verpflichtet einen Fiskalvertreter zu bestellen.
Aufgaben des Fiskalvertreter
In jenen Fällen, in denen der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, noch Sitz oder Betriebsstätte hat und auch kein entsprechendes Amtshilfeabkommen vorliegt, ist die Bestellung eines Fiskalvertreters der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, erforderlich.
Der Fiskalvertreter ist Ansprechpartner für Behörden und erledigt in der Regel alle abgabenrechtlichen Pflichten im Namen des Unternehmers.
Haben Sie weitere Fragen?
Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357.