Über die mit 1.1.2020 in Kraft tretenden Änderungen durch die E-Zustellung haben wir bereits in einem vorherigen Beitrag berichtet. Abseits der E-Zustellung über den Postkorb im Unternehmensserviceportal ist nunmehr auch der bisher mögliche Verzicht auf elektronische Zustellung in FinanzOnline von den Neuregelungen umfasst.
Derzeit ist es möglich, in FinanzOnline auf die elektronische Zustellung zu verzichten. Laut einem aktuellen, vom BMF kurzfristig übermittelten Entwurf einer Novelle der FinanzOnline Verordnung soll sich das mit 1.1.2020 ändern: 1)
Demnach ist geplant, dass Unternehmen, die gemäß § 1b Abs. 1 E-Government-Gesetz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, ab 1.1.2020 auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline nicht mehr verzichten können. Ein bereits abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung in FinanzOnline soll seine Wirksamkeit verlieren. Vorgesehen ist, betroffene Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung in FinanzOnline zu verständigen. Diese Verständigung soll dem Teilnehmer unmittelbar nach dem Login in das FinanzOnlinePortal angezeigt werden. Die Abgabenbehörde wird lt. Auskunft des BMF mit der elektronischen Zustellung so lange zuwarten, bis der jeweilige Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung entsprechend verständigt worden ist.
Weiters ist für Teilnehmer an der elektronischen Zustellung die verpflichtende Angabe einer EMailadresse für Zwecke der Verständigung über die Zustellung einer Erledigung bzw. eines sonstigen Schriftstücks in die Databox von FinanzOnline vorgesehen.
Unternehmen, die die Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (Anm.: Kleinunternehmergrenze) nicht überschreiten und daher nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, sollen auch in FinanzOnline weiterhin auf die elektronische Zustellung verzichten können. Zu diesem Zweck wird beim ersten nach dem 31. Dezember 2019 erfolgenden Ein-stieg in das System unmittelbar nach dem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv angeboten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten
Im Wesentlichen betrifft die Neuregelung die postalische Zusendung von Buchungsmitteilungen, Bescheide und Mitteilungen der Finanzverwaltung. Vor allem die Zustellung der Buchungsmitteilungen (inkl. der bisher beigefügten Zahlscheinen) wird zukünftig nicht mehr postalisch sondern – sofern keine Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der E-Zustellung bestehen – ausschließlich elektronisch erfolgen.
Es sei jedoch erwähnt, dass es sich laut der aktuellen Information des BMF um einen Entwurf einer Novelle handelt, das Inkrafttreten bleibt somit abzuwarten.
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1) Quelle: Aussendung der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 12.12.2019