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Startseite » Familenmitglied » Familienhafte Mitarbeit – was ist zu beachten?

Familienhafte Mitarbeit – was ist zu beachten?

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • September 21, 2017
  • 12:18
  • Familenmitglied, Familienhafte Mitarbeit, Mitarbeit, Sozialversicherung, Steuern

Auslastungsspitzen, Hochsaison, kurzfristige Aufträge. In zahlreichen Fällen stehen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen vor der Herausforderung, dass kurzfristig zusätzliches Personal notwendig ist. In Familienbetrieb helfen dann sehr häufig Familienmitglieder aus, eine Konstellation, die in der Vergangenheit durchaus zu sozialversicherungsrechtlichen Problemen führen konnte. Nun hat der Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemeinsam mit Wirtschaftskammer und Finanzministerium ein Merkblatt erstellt, in dem die Regelungen konkretisiert werden. In diesem Blog finden Sie die Kernpunkte dieses Merkblatts:

Ehegatten und eingetragene Partner
Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme. Im Zweifel ist daher von einer Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen. Von einem Dienstverhältnis wird dann auszugehen sein, wenn beispielsweise ein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt der einem Fremdvergleich standhält, demnach auch mit einem fremden Dritten so geschlossen werden würde.  Für die Annahme eines steuerlichen Dienstverhältnisses muss außerdem die Tätigkeit über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen.

Lebensgefährte
Eine Lebensgemeinschaft stellt eine eheähnliche Gemeinschaft dar und besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem Wirtschaftsgemeinschaft. Bei Lebensgefährten gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht. Trotzdem wird – analog zu den EhegattInnen – die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein. Im Zweifel ist daher von einer Beschäftigung auszugehen, die kein Dienstverhältnis begründet.

Kinder
Im falle der Mitarbeit von Kindern geht man davon aus, dass diese auf Grund des familiären Naheverhältnisses und nicht auf Grund eines Dienstvertrages im Betrieb mitarbeiten. Somit würde kein steuerliches Dienstverhältnis angenommen werden. Besonders kann man dann von familiärer Mitarbeit ausgehen, wenn bei Kindern in einem anderen Dienstverhältnis Vollversicherung besteht, oder eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder Studium absolviert wird. Von einem steuerlichen Dienstverhältnis kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit fremdüblich abgegolten wird, somit grundsätzlich

  • alter als 17 Jahre ist
  • hauptberuflich keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht und keine der oben angeführten Ausbildung absolviert
  • nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist und
  • regelmäßig im elterlichen Betrieb arbeitet.

Als monatliche Beitragsgrundlage bei Unentgeltlichkeit wird EUR 782,70 (Stand 2016) angesetzt.

Alternative: Als Option zur Vollversicherung kann auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden.

Großeltern, Eltern, Geschwister
Es wird bei diesem Personenkreis dann nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein, wenn eine kurzfristige Tätigkeit vorliegt und eine Vollversicherung aufgrund einer anderweitigen Erwerbstätigkeit besteht, eine schulische Ausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wird oder eine Eigenpension oder ein vergleichbarer Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss besteht.

Sonstige Verwandte
auch hier ist bei kurzfristiger Tätigkeit eher von keinem Dienstverhältnis auszugehen. Je entfernter die Verwandtschaft und je umfangreicher die Tätigkeit, desto größer ist das Risiko eines steuerlichen Dienstverhältnisses.

Tipp: Um die Kurzfristigkeit und Unentgeltlichkeit auch für Kontrollzwecke zu dokumentieren sollte dies mit einer schriftlichen Vereinbarung (ggf. Formblatt) erfolgen. Für diesen Fall wird nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses auszugehen sein. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung führt allerdings nicht automatisch zum Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

Gesellschaften
Die gesamten Ausführungen gelten für Verwandte des Einzelunternehmers sowie für Verwandte von Gesellschaftern  einer OG, GesbR oder dgl. In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen.

Achtung: Ist das Familienmitglied selbst Gesellschafter einer den Betrieb führenden Personengesellschaft (OG, KG oder GesBR), so wird in der Regel eine Versicherungspflicht nach dem GSVG (gegebenenfalls auch BSVG) vorliegen.

 

weiterführende Links
Merkblatt des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger

Haben Sie weitere Fragen?
Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen zur diesem Thema sowie für Ihre steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357.

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