Ab 1.1.2019 steht bekanntlich Steuerpflichtigen der Familienbonus Plus als neuer Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von € 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die monatlichen Beträge belaufen sich auf € 125 bzw. € 41,68.
Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht aber nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus. Auch die Höhe des Alleinverdiener/-erzieher/-absetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages wird bei im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz lebenden Kindern indexiert. Die Indexierung dieser Beträge wird – ebenso wie die geplante Indexierung der Familienbeihilfe – von vielen Experten als EU-rechtlich bedenklich eingestuft.
Im Bundesgesetzblatt wurden nun die Anpassungsfaktoren veröffentlicht, mit denen die gesetzlichen Beträge für im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz lebende Kinder anzupassen sind. Die höchsten Beträge ergeben sich dabei für in der Schweiz lebende Kinder (€ 190 / € 63,35), die niedrigsten Sätze werden für Bulgarien angeführt (€ 56,25 / € 18,76).
Vor einigen Tagen wurde im Parlament eine Regierungsvorlage eingebracht, die die Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab 1.1.2019 vorsieht.
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