In den vergangenen Monaten haben wir bereits ausführlich über den ab 1.1.2019 geltenden Familienbonus berichtet. Nunmehr ist auch das entsprechende Formular E 30 seitens des Finanzamts verfügbar. In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Informationen rund um die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und wie das Formular E 30 auszufüllen ist.
Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Familienbonus plus
- im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung (jährlich im Nachhinein)
- monatlich über die Lohnverrechnung (Berücksichtigung im Zuge der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber)
Die monatliche Berücksichtigung im Zuge der Lohnabrechnung ist ab Jänner 2019 möglich.
Familienbonus & Arbeitnehmerveranlagung – was ist zu beachten?
ACHTUNG: wird der Familienbonus unterjährig bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt, ist trotzdem der entsprechende Antrag im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu stellen. Hierauf wird auch ausdrücklich im Steuerbuch 2020 des Bundesministeriums für Finanzen (Seite 28) hingewiesen. Wird der Familienbonus bei Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung nicht beantragt kann es zu einer entsprechenden Nachzahlung kommen.
Vor allem im Zuge der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kann es durchaus notwendig sein auf dieses Detail zu achten.
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