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Startseite » Arbeitnehmerveranlagung » ES GIBT EIN STEUERLEBEN NEBEN CORONA

ES GIBT EIN STEUERLEBEN NEBEN CORONA

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • April 16, 2020
  • 09:55
  • Arbeitnehmerveranlagung, Einkommenssteuer, Familienbonus, Lohnsteuer, Steuerausgleich

1.      Arbeitnehmerveranlagung 2019

Auf Grund der vielen derzeitigen Beschränkungen im täglichen Leben bleibt vielleicht Zeit, sich mit der Arbeitnehmerveranlagung zu beschäftigen. Grundsätzlich sind bei der sogenannten „ARBEITNEHMERVERANLAGUNG“ drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

1.1    Pflichtveranlagung

Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als € 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als € 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.

Eine Einkommensteuererklärung (L1) ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

1.2    Aufforderung durch das Finanzamt

Ende August schickt Ihnen das Finanzamt Steuererklärungsformulare zu und fordert Sie damit auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2019 bis Ende September 2020 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bzw Überbrückungsgeld für Bundesbedienstete oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2019 in Betracht.

1.3    Antragsveranlagung (L1)

Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen eines Monats wieder zurückgezogen werden.

Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das Formular L1 zu verwenden und die jeweils erforderlichen Beilagen:

L 1ab Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
L 1k Beilage für kinderbezogene Angaben
L 1k-bF Beilage Familienbonus Plus für 2019 – NEU!
L 1i Beilage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Grenzgänger und für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
L 1d Beilage zu Berücksichtigung von besonderen Sonderausgaben

NEU: die Beilage L1k-bF ist dann zu verwenden, wenn im Jahr 2019 besondere Verhältnisse vorlagen, die eine monatliche Betrachtung des Familienbonus erfordert. Dies trifft u.a. zu bei Trennung oder Begründung einer (Ehe-)Partnerschaft, wenn Unterhaltszahlungen für das Kind im Jahr 2019 nicht im vollen Umfang geleistet wurden oder bei einer 90%/10% – Aufteilung.

1.4    Arbeitnehmerveranlagung ganz automatisch

Für den Fall, dass Sie nicht selbst bis zum 30.6.2020 eine Abgabenerklärung für 2019 abgegeben haben, kann das Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchführen:

  • der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften,
  • die Veranlagung ergibt eine Gutschrift und
  • aufgrund der Aktenlage werden neben den durch die bereits bis Ende Februar 2020 an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.

Die meisten werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen. Davon unberührt bleibt die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.

1.5    Wann empfiehlt sich eine Antragsveranlagung?

  • Bei schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (zB Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Es wurde dadurch auf das ganze Jahr bezogen zu viel an Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie möchten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Dabei ist zu beachten, dass für die freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge berücksichtigt werden.
  • Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber noch nicht den Antrag auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und / oder auf ein Pendlerpauschale / Pendlereuro übergeben haben, können Sie diese beim Finanzamt direkt berücksichtigen lassen.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet, weshalb Ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag (€ 29,20 bis € 58,40/ Monat/ Kind) zusteht.
  • Sie wollen Verluste aus 2019 aus nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (zB aus der Vermietung eines Hauses) steuermindernd geltend machen. Sie haben einen Verlustvortrag aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.
  • Selbst dann, wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, erhalten Sie eine Steuergutschrift (sogenannte „Negativsteuer“) unter folgenden Voraussetzungen:
  • Sie haben Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag;
  • Von Ihrem Gehalt / Pension wurde nur Sozialversicherung (SV) abgezogen. Die Gutschrift errechnet sich in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen und ist gedeckelt. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich diese Gutschrift zusätzlich.
Alleinverdiener-/ -erzieherabsetzbetrag ohne Pendlerpauschale mit Pendlerpauschale Pensionisten
% von SV max % von SV max % von SV max % von SV max
—- € 494*) 50% € 400 50% € 500 50% € 110

*) bei zwei Kindern € 669, für jedes weitere Kind zusätzlich jeweils €.220

Haben Sie Fragen?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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