Viele Unternehmen machen regelmäßig Geschäfte im Ausland. In diesem Zusammenhang ist oft auch ausländische Umsatzsteuer zu zahlen. Sie haben die Möglichkeit sich auch diese Vorsteuer rückerstatten zu lassen.
Wie bekommen Sie ausländische Vorsteuer zurück (EU-Ausland)?
- Rückerstattung von Vorsteuer aus einem EU-Land
Vorsteuer, die Sie in einem EU-Land gezahlt haben, kann mittels Erstattungsantrag via FinanzOnline – dem österreichischen Steuerportal des Finanzministeriums – beim eigenen Finanzamt beantragt werden. - Fristgerechte Einbringung (Vorsteuer aus EU-Land)
Der Antrag für die Rückerstattung muss bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch eingereicht werden. Der Erstattungsantrag gilt als fristgerecht eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben und Beilagen enthalten sind. Das örtliche Finanzamt ist verpflichtet, den Antrag an den Mitgliedstaat weiterzuleiten, in dem die Vorsteuer angefallen ist.
Vorsteuer österreichischer Unternehmen im Drittland
Betreffend der Rückerstattung von Vorsteuer aus einem Drittland ist der Antrag auf Rückerstattung direkt im Antragsstaat zu stellen. Somit richten sich auch die Fristen nach den Regelungen des jeweiligen Landes. In vielen Fällen (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2016 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2015.
Registrierung im Ausland erforderlich?
In vielen Fällen ist auf Grund der Natur der Geschäfte eine (umsatz-)steuerliche Registrierung im Ausland erforderlich. Ist das der Fall, ist eine Erstattung bezahlter Vorsteuer über Antrag ausgeschlossen.
Wir empfehlen Ihnen jedenfalls bereits frühzeitig – idealerweise vor dem Abschluss von Geschäften – die steuerlichen Registrierungsanforderungen abzuklären.
Für Ihre Fragen zu Erstattungsverfahren und etwaigen Registrierungspflichten steht Ihnen das Team von Gutmann Consulting jederzeit gerne zur Verfügung!