Seitens des Bundesministerium für Finanzen wurden einige Erleichterungen im Zusammenhang mit der Entrichtung fälliger Steuern und Abgaben vorgestellt. Diese sind teilweise bekannt, zum Teil bestehen jedoch Sonderbestimmungen hinsichtlich der Corona-Krise. Die aktuellen steuerlichen Erleichterungen im Überblick:
- Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 (bis auf Null)
- Zahlungserleichterungen (Stundung oder Ratenzahlung)
- Nichtfestsetzung von bereits festgesetzten Säumniszuschlägen
- Nichtfestsetzung von Verspätungszuschlägen
- Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019 auf 31.8.2020
- Lauf von Beschwerdefristen, Einspruchsfristen, Vorlageantragsfristen sowie der Maßnahmenbeschwerdefristen, die am 16. März 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. März und 30. April begonnen hat, werden bis 1. Mai 2020 unterbrochen.
- Bonuszahlungen und Zuwendungen für Leistungen werden bis 3.000 Euro steuerfrei gestellt
- Keine Gebühren für die Beantragung von Unterstützungsleistungen
- Befreiung von Zollabgaben und von der Einfuhrumsatzsteuer für Katastrophenopfer
- Steuerfreie Herstellung von Desinfektionsmitteln
(Quelle der Auflistung: BMF https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html)
Anmerkungen
Herabsetzung der Vorauszahlungen
Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern, können sie die Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das JAhr 2020 bis auf Null herabsetzen lassen. Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften (bspw. GmbH) die an sich einer Mindestbesteuerung unterliegen.
Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
Ergibt sich aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung, so werden für solche Nachforderungen Anspruchszinsen festgesetzt. Diese können für betroffene Unternehmen entfallen.
Zahlungserleichterungen
Das Datum der Zahlung einer Abgabe kann hinausgeschoben (Stundung) oder eine Ratenzahlung vereinbart werden. Aktuell werden Abgaben auf Antrag bis 30.9.2020 gestundet oder es kann eine Ratenzahlung bis 30.9.2020 beantragt werden.
Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von Säumniszuschlägen
Für eine nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Abgabenschuld ist normalerweise ein Säumniszuschlag zu zahlen. Diesen können betroffene Unternehmen herabsetzen lassen oder den Entfall der Zinsen beantragen.
Registrierkassenpflicht ab 1. April 2020
Unternehmer, die ab 1. April 2020 registrierkassenpflichtig wären, können dieser Verpflichtung unter den gegebenen Umständen bis 1. Oktober 2020 nachkommen. Wenn also die Grenzbeträge für die Verwendung einer manipulationsgeschützten Registrierkasse im letzten Voranmeldungszeitraum 2019 oder danach bis Juni 2020 erstmalig überschritten wurden und bis dahin keine derartige Registrierkasse verwendet wird, kann eine spätere Anmeldung bis 1. Oktober 2020 erfolgen.
Grundsätzlich gilt: Wenn auf Grund der besonderen Umstände der Coronakrise keine Registrierkasse genutzt wird oder die Registrierkasse über keine Sicherheitseinrichtung verfügt, liegt – selbst bei objektiver Pflichtverletzung – keine Finanzordnungswidrigkeit vor.
Achtung: besteht die Registrierkassenpflicht bereits vor den angegebenen Fristen, sind keine Änderungen von der gesetzlichen vorgesehen Pflicht – und wohl auch von den Konsequenzen bei Nichtbeachtung – ersichtlich.