Mit Wirksamkeit ab 1.1.2018 wurde die Forschungsprämie von 12% auf 14% erhöht. Das ist ein sehr positives Signal für den Wirtschaftsstandort Österreich und zeigt auch, dass die Studien über die Wirksamkeit der Forschungsprämie zu einem positiven Ergebnis gekommen sind.
Die Prämie ist keine Betriebseinnahme und daher nicht steuerpflichtig und führt auch zu keiner Aufwandskürzung. Sie muss spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer–, Körperschaftsteuer– oder Feststellungsbescheides des jeweiligen Jahres geltend gemacht werden. In der Regel erfolgt die Beantragung mittels einer, der Steuererklärung des betreffenden Jahres beizulegenden, Erklärung (Formular E108c).
Zur Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gehören:
- Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, ebenso Honorare aus entsprechenden Werkverträgen. Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.
- Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben) und unmittelbare Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken), soweit sie nachhaltig (d.h. mindestens die halbe Nutzungsdauer, Grundstücke und Gebäude mindestens 10 Jahre) Forschung und experimenteller Entwicklung dienen.
- Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
- Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind (z.B. Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf Forschungspersonal entfallen, anteilige Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten.
Gutachten der FFG vorzulegen
Seit dem 1.1.2012 hat der Steuerpflichtige für die Geltendmachung einer Forschungsprämie für die eigenbetriebliche Forschung ein (kostenloses) Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) vorzulegen. Darin wird beurteilt, ob die inhaltlichen Voraussetzungen einer Forschung und experimentellen Entwicklung dem Grunde nach vorliegen. Die Anforderung des Gutachtens der FFG erfolgt über FinanzOnline nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres. Es gibt nur ein Gutachten pro Wirtschaftsjahr, in dem alle Forschungsprojekte anzugeben sind.
Forschungsprämie bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Bei einem abweichendem Wirtschaftsjahr wird die Höhe der Forschungsprämie aliquot auf die Kalendermonate aufgeteilt. Endet ihr laufendes Wirtschaftsjahr (2017/2018) beispielsweise am 31.3.2018, so stehen Ihnen für die 3 Monate des Jahres 2018 bereits 14% Forschungsprämie zu. Für die Monate April – Dezember 2017 können die bisher gültigen 12% geltend gemacht werden.
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Das Team von Gutmann Consulting steht Ihnen jederzeit für Fragen zur diesem Thema sowie für Ihre steuerlichen Anliegen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter office@gutmann-consulting.at oder telefonisch unter +43 2623 72357 .