Im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb eines Elektroautos in der betriebliches Sphäre stellt sich jedenfalls die Frage ob und wenn ja in welchem Ausmaß ein Vorsteuerabzug zusteht.
Entsprechend der Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug (§12 UStG), ist die Anschaffung, die Miete und der Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen und Motorrädern grundsätzlich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde allerdings eine zusätzliche Regelung aufgenommen die nun durchaus einen Vorsteuerabzug für PKW und Kombinationskraftwägen vorsieht, sofern diese einen CO2-Emmissionswert von 0 Gramm aufweisen. Somit wären sowohl die Anschaffung, die Miete als auch der Betrieb von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt.
So schön das auch klingt, leider gibt es auch Einschränkungen. So limitieren die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit der PKQ-Angemessenheitsverordnung den Vorsteuerabzug für Elektroautos wie folgt:
- Bis zu einem Anschaffungswert (brutto) bis EUR 40.000,-
es steht der volle Vorsteuerabzug zu - Bei Anschaffungskosten (brutto) zwischen EUR 40.000 – 80.000
Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf max. EUR 6.666,67 - Bei Anschaffungskosten (brutto) > 80.000,-
kein Vorsteuerabzug
Werden hochwertige Elektroautos (bspw. Tesla) angeschafft, kann daher leicht der Vorsteuerabzug verloren gehen bzw. empfindlich reduziert werden. Wir empfehlen daher vor Anschaffung eines Elektroautos für die Betriebliche Nutzung jedenfalls eine Beratung zu einem eventuellen Vorsteuerabzug einzuholen!
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