Die Kultur- und Unterhaltungsbranche ist durch die Covid-19-Schutzmaßnahmen besonders betroffen. Der Kulturbetrieb kam damit zum Erliegen. Die Unterstützungsmaßnahmen kommen mit etwas Verzögerung ans Licht. Hier ein Überblick[1] dazu:
- Künstlersozialversicherungsfonds
Für Künstler und Kulturvermittler wurde ein COVID-19-Fonds eingerichtet. Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können seit 30. März 2020, einen Antrag beim KSVF (Künstler-Sozialversicherungsfonds) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren.
Zusätzlich können nun auch Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler diese Beihilfe beantragen. Die Höhe der Auszahlungen durch den KSVF entspricht jener des Härtefallfonds. Ausgezahlt werden insgesamt in einer ersten Phase bis zu € 1.000.[2] Anträge sind weiterhin möglich. Die Phase 2 des Covid-19-Fonds des KSVF ist in Ausarbeitung.
- Überbrückungsfonds für Künstler*innen
Es wird ein eigener Überbrückungsfonds für Künstlerinnen und Künstler eingerichtet. Der Fonds ist mit rund € 90 Mio dotiert. Damit können € 1.000 pro Monat für die Dauer von bis zu sechs Monaten ausgezahlt werden. Die gesetzliche Grundlage für den Überbrückungsfonds wurde am 17.6.2020 vom Parlament verabschiedet. Die Richtlinien dazu sind noch in Ausarbeitung. Es ist eine Auszahlung ab Juli 2020 in Aussicht genommen.
- Weitere Unterstützungsfonds
Für Musikschaffende haben die Verwertungsgesellschaften AKM & austro mechana und die Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) einen Fonds eingerichtet, der Musik-Urheberinnen/Urhebern zur Verfügung steht, die durch signifikante Tantiemen- oder Honorarausfälle in finanzielle Not geraten sind. Weitere Fonds gibt es für Bildende Kunstschaffende, Filmschaffende, Audiovisuelle Medien, Schriftsteller und Übersetzer, Tonträgerinterpreten und -Produzenten.
Einen generellen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Einnahmen gibt es nicht. Die Steuerlichen Begleitmaßnahmen wie Herabsetzung und Stundung von Steuern und Beiträgen gelten ebenfalls.
- Senkung Umsatzsteuer auf 5%
Der im Parlament eingebrachte Initiativantrag zur Senkung der Umsatzsteuer auf 5 % umfasst auch Umsätze der Kulturbranche, und zwar
- bisher schon von dem begünstigten Steuersatz von 10% umfasste Publikationen
- Kunstgegenstände (Gemälde, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, Tapisserien und textile Wandbekleidungen). Nicht jedoch Briefmarken, Sammlungsstücke und Antiquitäten
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstlerin oder Künstler
- Leistungen iZm Theaterbetrieben, Musik- und Gesangsaufführungen und Museumsbetrieben
- Filmvorführungen
Der Steuersatz von 5% soll für alle nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Umsätze zur Anwendung kommen.
[1] Siehe auch https://www.bmkoes.gv.at/TheDie gesetzliche Grundlage men/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html
[2] Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem COVID-19-Fonds gem. § 25b iVm § 25c Abs 3a Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz vom 18.5.2020.
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