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Startseite » Corona » Corona – Härtefallfonds: Ablauf und Voraussetzungen nun veröffentlicht

Corona – Härtefallfonds: Ablauf und Voraussetzungen nun veröffentlicht

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • März 27, 2020
  • 09:28
  • Corona, Entschädigung, Hilfspaket, Kleinstunternehmer, Kleinunternehmer, Selbstständige

Update: 17.04.2020

Seitens der Bundesregierung und der WKO wurden nunmehr die Richtlinien, Ablauf und Voraussetzungen der Beantragung einer ersten Förderung aus dem Härtefallfonds veröffentlicht. In diesem Beitrag fassen wir die wesentlichen Punkte kurz zusammen. Sie finden weiters Links zu den relevanten Seiten der WKO.

Ab 20. April ist nun die Beantragung aus Phase 2 des Härtefallfonds möglich. Der max. Zuschuss wird auf max. EUR 2.000,- pro Monat (max. EUR 6.000,- gesamt) ausgeweitet werden.

Anmerkung
Wir halten unsere Informationen so gut als möglich aktuell. Auf Grund der laufenden Änderungen ersetzen diese jedoch in keinster Weise eine detaillierte und individuelle Beratung! Sollten Sie Fragen haben, stehen wir jederzeit während unserer Kanzleizeiten für ein Beratungsgespräch zu Ihrer Verfügung.

Grundsatz

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

Anträge für Phase 1 können ab 27.3.2020, 17:00 Uhr bis 31.12.2020 gestellt werden. Der Antrag kann online unter diesem Link gestellt werden. Mit 17.April 2020 wird das Antragsformular aus Phase 1 offline genommen und mit 20. April 2020 durch die Beantragung aus Phase 2 ersetzt. Anträge für Phase 2 sind somit ab voraussichtlich 20 April 2020 möglich.

Anspruchsberechtigte

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen1.
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich) 

1 Die Mitarbeiterzahl ist in Jahresarbeitseinheiten anzugeben. Das sind Vollzeit-Äquivalente aller Lohn- und Gehaltsempfänger von für das Unternehmen tätigen Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind, mitarbeitende Eigentümer, Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen, ausgenommen Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben: Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt; Verbunde Unternehmer sind mit zu berücksichtigen.

Anspruchskriterien

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.

In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich umfasst das Selbstständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte zu erfüllen (gilt analog für freie Dienstnehmer):

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Obergrenze: im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf Einkommen max. 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen – wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  • Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  • Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
  • Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein

Höhe der Förderung

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

  • Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr)
    • Bei einem Nettoeinkommen von mehr als 5.527,92 Euro p.a. und weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
    • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
    • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
  • Phase 2 (Antrag ab 20.4.2020 möglich):
    • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
    • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.   

Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.

Sind sonstige Einkünfte neben der selbstständigen Tätigkeit relevant?

Es sind zum Zeitpunkt der Antragstellung neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb keine weiteren Einkünfte (z.B. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) über der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro monatlich zulässig. Eine Förderung in der zweiten Auszahlungsphase kann aber ausgeschlossen sein, wenn nach der Antragstellung in der ersten Phase zusätzliche Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt werden.

Antrag für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter

Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Privatzimmervermieter wird über die Agrarmarkt Austria abgewickelt. Die Antragstellung für Non-Profit-Organisationen ist derzeit Gegenstand politischer Verhandlungen.

Unterschied zwischen Phase 1 und Phase 2

Nachdem in einer ersten Phase für Selbständige Soforthilfe von bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, hat die Bundesregierung für die zweite Phase den Fonds auf 2 Mrd. Euro aufgestockt und neue Richtlinien veröffentlicht.

Anträge für die erste Phase sind noch bis 17.4. möglich. Phase 2 startet am 20.4. Insgesamt sind Anträge für den Härtefall-Fonds weiterhin noch bis Jahresende möglich.

Die Wirtschaftskammer hat die Erfahrungen aus den ersten Tagen der Abwicklung an die Regierung rückgemeldet und erreicht, dass deutlich mehr Unternehmerinnen und Unternehmer Geld aus dem Härtefall-Fonds erhalten.

Förderberechtigt sind nun auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020.

Änderung der Kriterien ab Phase 2

Neu ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung. Es ist außerdem nicht mehr notwendig, dass die Pflichtversicherung durch selbstständige Tätigkeit begründet ist. Ausgenommen ist die Mitversicherung als Angehöriger.

Dies wird automatisch per Schnittstelle anhand der angegebenen Sozialversicherungs-Nummer überprüft.

Einkommensgrenzen: Die bisherige Einkommensobergrenze entfällt ebenso wie die bisherige Einkommensuntergrenze. Es müssen jedoch in einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid aus dem Zeitraum 2015 bis 2019 positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb vorhanden sein.

Leistung aus der Pensionsversicherung: Der Bezug einer Leistung aus der Pensionsversicherung ist kein Ausschlussgrund mehr. Bezüge werden als Nebeneinkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.

Nebeneinkünfte möglich: Neben Einkünften aus selbstständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb dürfen weitere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG zB. aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einkünfte vorliegen.

Nebeneinkünfte werden jedoch bei der Ermittlung des Förderzuschusses angerechnet und können die Förderhöhe entsprechend reduzieren.

Mehrfachversicherung möglich: Mehrfachversicherungen in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung sind zulässig.

Gründer: förderberechtigt sind auch Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020. Sie erhalten pauschal 500 Euro pro Monat (d.h. Betrachtungszeitraum), wenn sie ihren Nettoeinkommensentgang selbständig ermitteln und plausibel darstellen können.

Versicherung: Eine Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss vorliegen. Das kann sowohl eine Pflichtversicherung oder nun auch eine freiwillige Versicherung sein.

Vorbereitung auf Phase 2 – welche Unterlagen / Informationen sollte man verfügbar haben?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online via Formular mit automatisierter Datenübermittlung von FinanzOnline. Die Antragstellung für Phase 2 ist ab Montag, 20. April 2020 auf dieser Seite möglich.

Ab Donnerstag, 16. April 2020 steht auf dieser Website ein Muster-Formular (zum Musterantrag) zur Einreichung zur Verfügung.Folgende Werte muss der Förderungswerber im Online-Formular selbst angeben:

  • Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums (z.B. 16. März bis 15. April)
  • Nebeneinkünfte (netto) des Betrachtungszeitraums (z.B. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit nach Steuern).
  • Aus Vereinfachungsgründen können die Nebeneinkünfte desjenigen Kalendermonats herangezogen werden, in welchem der Betrachtungszeitraum beginnt. Darüber hinaus kann aus Vereinfachungsgründen der durchschnittliche Steuersatz des Vergleichsjahres für die Ermittlung der Netto-Nebeneinkünfte herangezogen werden. Der Durchschnittssteuersatz kann aus dem Einkommensteuerbescheid abgeleitet werden: Einkommensteuer dividiert durch Einkommen = Durchschnittsteuersatz.

Zur Identifikation werden folgende Angaben des Förderungswerbers benötigt:

  • Persönliche Steuernummer
  • Sozialversicherungsnummer
  • KUR oder GLN (Freie Dienstnehmer ausgenommen).

Wann fließen die Gelder?

Den Zuschuss erhalten sie nach vollständiger Prüfung und nach Erhalt des Zusageschreibens auf das von Ihnen angegebene Konto übermittelt. Nach Erhalt des Zusageschreibens wird die Überweisung am darauffolgenden Tag veranlasst.

Hilfreiche Links

Richtlinien für Phase 2

WKO – Details zum Härtefallfonds Phase 2

Förderrichtlinie – Härtefallfonds

Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie eine Beratungsgespräch!

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

Wir bitten um Verständnis, dass auf Grund der aktuellen Schutzvorkehrungen Beratungsgespräche ausschließlich via Telefon oder Videokonferenz durchgeführt werden.

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