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Startseite » Aufwandsentschädigung » Aufwandsentschädigungen für COVID-19-Helfer abgabefrei

Aufwandsentschädigungen für COVID-19-Helfer abgabefrei

In diesem Beitrag
  • Alexander Gutmann
  • Juni 23, 2021
  • 11:40
  • Aufwandsentschädigung, Corona, COVID, COVID-19, Kleinunternehmer, Sozialversicherung, Steuerpflicht

Für die zahlreichen Helfer bei den bevölkerungsweiten Testungen und Impfaktionen wurden nun die Regelungen über deren Aufwandsentschädigungen in der aktuellen Fassung vom 8.6.2021 des Zweckzuschussgesetzes einheitlich geregelt und ausgeweitet.

Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu € 20 je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu € 10 je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Bis zu einem monatlichen Betrag von € 1.000,48 entfällt die SV-Pflicht. Die Empfänger der Aufwandsentschädigungen sind unfallversichert.

In den dazu veröffentlichten FAQ des BMF wird klargestellt, dass diese Aufwandsentschädigungen umsatzsteuerlich in Anlehnung an die Sonderregelungen für COVID-19-in vitro Diagnostika und Impfstoffe echt steuerbefreit sind (ein Verzicht ist möglich).

In der Einkommensteuererklärung sind nur jene Einnahmen, die die als Aufwandsentschädigung anerkannten Stundensätze von € 20 bzw € 10 übersteigen, als gewerbliche oder selbstständige Einkünfte zu erfassen (außer der Veranlagungsfreibetrag von € 730 wird nicht überschritten oder das gesamte Einkommen beträgt nicht mehr als € 11.000). Es erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Will man die Kleinunternehmerpauschalierung in Anspruch nehmen, sind grundsätzlich die gesamten Aufwandsentschädigungen (inklusive des einkommensteuerfreien Teils) bei der Beurteilung, ob die Umsatzgrenze von € 35.000 überschritten wurde, mit zu berücksichtigen. Für die einkommensteuerpflichtigen Teile können dann bei der Kleinunternehmerpauschalierung die Betriebsausgaben mit dem Pauschalsatz von 20% für Dienstleistungen (Branchenkennzahl 869) angesetzt werden. Bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung iHv 12% sind die gleichen Grundsätze anzuwenden.

HABEN SIE FRAGEN?

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung. Sie erreichen uns bezüglich einer Terminvereinbarung telefonisch unter +43 (0)2623 72357 , per Mail unter office@gutmann-consulting.at oder über unser Kontaktformular auf unserer Webpage.

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