Wir haben bereits in einigen vorangegangenen Artikeln über die Wirkung und Beantragung der Corona-Kurzarbeit berichtet (Sie finden alle Informationen unter diesem Link). Im folgenden Beitrag finden Sie alle Informationen rund um die aktuellen Änderungen rund um die Kurzarbeitsbestimmungen.
Kurzarbeit kann zunächst für einen Zeitraum von höchstens drei Monate beantragt werden, sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe unmittelbar um maximal drei Monate bis längstens 30.9.2020 verlängert werden. Für Erstbegehren mit einem Beginn ab 1. Juni 2020 ist keine rückwirkende Antragstellung mehr möglich. Verlängerungsbegehren können rückwirkend – spätestens aber drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung – gestellt werden. Für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) sowie für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat ist die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0) zu verwenden.
Ein Expertenteam hat unter Berücksichtigung der am 17.6.2020 veröffentlichen Novelle des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ein umfassendes Infopaket zu wesentlichen Fragen der Lohnverrechnung erstellt. Sämtliche Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Arbeitsministeriums unter https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Kurzarbeit.html.
Vom BMF wurde eine aktualisierte Information zur (lohn-)steuerliche Behandlung der Covid-19-Kurzarbeit veröffentlicht. Neu gegenüber der bisherigen Info ist insbesondere, dass übernommene Dienstnehmerbeiträge zur SV nicht mehr als Vorteile aus dem Dienstverhältnis gelten und somit auch nicht den Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB und DZ) unterliegen.
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