VwGH zur begünstigten Besteuerung der Teilabfindung von satzungsmäßigen Pensionsansprüchen
Gem. § 67 Abs. 4 EStG ist die Bestimmung über die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen mit 6 % auch auf die Abfindung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen anzuwenden. Der VwGH hatte zu beurteilen, ob eine an einen Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezahlte Abfindung der Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer unter diese begünstigte Besteuerung fällt. Der VwGH bestätigte die bereits vom BFG getroffene Entscheidung, dass derartige Abfindungszahlungen begünstigt besteuert werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Satzung muss einen – von jeglichem Ermessen des Entscheidungsträgers unabhängigen – Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Leistung vorsehen.
- Es muss sich um die Abfertigung eines konkreten (bestehenden) und abfertigbaren Pensions(-zusatz-)anspruchs handeln.
Diese Voraussetzungen erfüllte im gegenständlichen Fall die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien. Vergleichbare Bestimmungen enthält aber zB auch die Satzung der Vorsorgeeinrichtung 2014 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
VwGH zur 1.000 m²-Grenze bei der Hauptwohnsitzbefreiung
Nach der Verwaltungspraxis erfasst die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer neben dem Gebäude lediglich Grund und Boden im maximalen Ausmaß von 1.000 m². Das BFG hat in einem konkreten Fall davon abweichend die Ansicht vertreten, dass Grundstücke jeglicher Größe von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sind. Aufgrund einer Amtsrevision des Finanzamts hat nun der VwGH entschieden, dass von der Hauptwohnsitzbefreiung lediglich das Gebäude, jene Grundfläche auf der das Gebäude steht sowie jene Fläche, welche nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet, erfasst sei. Die Grundfläche, die über einen üblichen Bauplatz hinausgehe, sei nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst. Anhand dieser Entscheidung ist wohl davon auszugehen, dass die bisherige Verwaltungspraxis, maximal 1.000 m² des Grundstücks der Hauptwohnsitzbefreiung zuzuordnen, weiter Geltung haben wird.
VwGH zum Begriff der Großreparatur
Der VwGH hat sich vor kurzem erstmals mit dem in § 12 Abs 10 UStG verwendeten Begriff der „Großreparatur“ beschäftigt. In dieser Entscheidung definierte der VwGH die Großreparatur als einen nicht aktivierungspflichtigen (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten) Aufwand, der nicht „regelmäßig“ erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“. Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft 13 große Mietobjekte im Eigentum, in denen sie 38 Aufzugsanlagen um € 600.000 sanieren ließ. Die Sanierungskosten betrugen in Relation zu den Anschaffungskosten der Mietobjekte etwa 2 %. In diesem Fall vertrat der VwGH die Ansicht, dass es sich um eine Großreparatur gehandelt habe. Damit unterliegen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge der Vorsteuerkorrektur, sofern sich die bei erstmaliger Verwendung maßgebenden Verhältnisse für den Vorsteuerabzug ändern (zB wegen eines umsatzsteuerfreien Verkaufs).
VwGH zur Übertragung des Fruchtgenussrechts
Der VwGH hatte jüngst Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Fruchtgenussrechten um eine weitere Facette zu bereichern. Im konkreten Fall ging es um die Übertragung eines Fruchtgenussrechts. Dabei unterschied der VwGH bei der einkommensteuerlichen Behandlung der Übertragung eines Fruchtgenussrechts, ob eine Übertragung der Ausübung nach (dh das Fruchtgenussrecht bleibt bestehen, es erfolgt eine Art „Untervermietung“) oder eine Übertragung der Substanz nach (= Veräußerung; der bisherige Fruchtgenussberechtigte hat keine Berechtigung mehr) vorliegt. Im zu beurteilenden Sachverhalt verzichtete ein Fruchtgenussberechtigter endgültig auf das Recht, weshalb dieser Verzicht vom VwGH als Veräußerung des Rechts qualifiziert wurde. Da der gegenständliche Verzicht im Februar 2012 stattgefunden hat, war noch die damalige Rechtslage zu Spekulationsgeschäften anzuwenden. Da die Einjahresfrist nach der damaligen Rechtslage überschritten war, unterlag der (offensichtlich entgeltliche) Verzicht auf das Fruchtgenussrecht nicht der Einkommensteuer.
Die Aussage des VwGH enthält aber keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage. Daher kann anhand dieser Entscheidung nicht beurteilt werden, ob der VwGH im Geltungsbereich der derzeitigen Rechtslage einen derartigen entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht als der Einkommensteuer unterliegend ansehen würde oder nicht (zB als Spekulationsgeschäft gem § 31 EStG oder allenfalls als der Immo-ESt unterliegende Veräußerung eines grundstücksähnlichen Rechts). Ob die undifferenzierte Klassifizierung der entgeltlichen Übertragung von Fruchtgenussrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Rz 115 a EStR aufrecht erhalten bleiben kann, darf bezweifelt werden.
VwGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Bisher war für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zum Nachweis der wirtschaftlichen Eingliederung ein striktes Über- / Unterordnungsverhältnis (zB Produktion – Vertrieb) gefordert. Daneben muss natürlich auch die finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben sein.
Auf Grund der jüngsten VwGH Rechtsprechung dürfte wohl künftig dieses strikte Erfordernis eines Über- / Unterordnungsverhältnisses entfallen.Der VwGH Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine GmbH vermietete Geschäftsräumlichkeiten an ihre mittelbare 100 %-Gesellschafterin. Die organisatorische und finanzielle Eingliederung war gegeben. Zweifelhaft war das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung. Anzumerken ist, dass der VwGH den Fall aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwies und damit noch keine finale Entscheidung in der Sache selbst vorliegt. Bemerkenswert ist die Feststellung des Höchstgerichts, dass die wirtschaftliche Eingliederung im konkreten Fall angenommen werden kann, „wenn die Aufgabe der Mitbeteiligten als Besitzgesellschaft vornehmlich darin bestünde, der X-AG die für den Betrieb ihrer Bankgeschäfte erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. In unionsrechtskonformer Interpretation ist mit dem betriebswirtschaftlichen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt, ohne dass es einer wirtschaftlichen „Unterordnung“ bedarf“.
Die Lockerung des Kriteriums der wirtschaftlichen Eingliederung bedeutet, dass künftig häufiger eine Organschaft vorliegen kann. Wobei zu berücksichtigen ist, dass die umsatzsteuerliche Organschaft von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Vorsicht ist bei jenen Fällen geboten, bei denen keine umsatzsteuerliche Organschaft angestrebt ist und die finanzielle wie auch organisatorische Eingliederung bereits erfüllt ist. Es ist ratsam, solche Fälle auf Grund der jüngsten VwGH-Rechtsprechung sorgfältig zu prüfen.
VwGH zur Abzugsfähigkeit von Due Diligence-Kosten
Der VwGH hat eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) aufgehoben, in der das BFG Due Diligence-Kosten, die vor dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert hat.
Nach Ansicht des Höchstgerichts ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung für die Behandlung der Due Diligence-Kosten relevant, wobei der VwGH offenkundig (im Gegensatz zum BFG und der bisherigen Ansicht) ein weites Verständnis des Begriffs „Zeitpunkts der Kaufentscheidung“ hat. Im vorliegenden Fall hat das Höchstgericht die Kaufentscheidung bereits mit dem Vorliegen eines „Letters of Intent“ als getroffen beurteilt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Höhe des Kaufpreises feststand. Gegenstand des „Letters of Intent“ waren lediglich die Vereinbarung über die Durchführung einer Due Diligence und ein Zeitplan für die Kaufpreisfindung. Nach Ansicht des VwGH hat der Erwerber mit dem „Letter of Intent“ bereits seine Absicht kundgetan, eine konkret definierte Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben. Folglich diente die Due Diligence laut VwGH nur mehr zur Bestimmung des Kaufpreises und die Due Diligence-Kosten waren somit als Anschaffungsnebenkosten zu qualifizieren.
VwGH zur begünstigten Besteuerung der gesetzlichen Abfertigung
Der VwGH hat entschieden, dass eine wesentliche Erhöhung des Gehalts wenige Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses – ohne dass dies durch Zusatzaufgaben des Dienstnehmers begründet wäre – nicht dazu führen kann, dass die auf Basis dieser erhöhten Bezüge berechnete Abfertigung als gesetzliche Abfertigung mit den begünstigten Steuersätzen versteuert werden kann. Im vorliegendem Falle wurden die Gehälter teilweise mehr als verdoppelt.
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